FlurbG:§ 36 Abs. 1/79: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:49 Uhr


Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, Urteil vom 23.06.2017 - OVG 70 A 1.15 (Lieferung 2019)

Aktenzeichen OVG 70 A 1.15 Entscheidung Urteil Datum 23.06.2017
Gericht Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat Veröffentlichungen Lieferung 2019

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies erfordert, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Ankaufsansprüche nach § 15 MeAnlG können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Bodenordnungsverfahren angeordnet ist.
2. Da die Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen eine öffentliche Aufgabe ist, die die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrzunehmen hat, ist diese verpflichtet, die gemeinschaftlichen Interessen der Teilnehmer gesamtheitlich wahrzunehmen. Aus diesen Gründen ist eine Beteiligung bzw. Mitwirkung der einzelnen Teilnehmer bei der Planaufstellung und Planfeststellung bzw. Plangenehmigung von ihrer Interessenlage her nicht erforderlich.
3. Der von der vorläufigen Anordnung betroffene Teilnehmer kann nicht nur deren Dringlichkeit und Erforderlichkeit bestreiten, sondern auch die für das Gestaltungsbedürfnis vorauszusetzende Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der festgestellten gemeinschaftlichen Anlage nach Art. Umfang und finanziellem Aufwand in Abrede stellen, sodass die Planrechtfertigung dieser gemeinschaftlichen Anlage nicht nur inzident zur gerichtlichen Überprüfung gestellt ist.
4. Die Sicherung zugesagter - bei Nichtabruf unter Umständen verfallender - öffentlicher Zuschüsse stellt einen im (finanziellen) Interesse aller Teilnehmer bestehenden beachtlichen Dringlichkeitsgrund dar.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 24 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG.