FlurbG:§ 33/4: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:49 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 15.10.2019 - 13 A 18.1024 (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 13 A 18.1024 Entscheidung Urteil Datum 15.10.2019
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die im Qualitätsmanagementsystem der Bayerischen Verwaltung für Ländliche Entwicklung geregelte Methodik der Wertermittlung der Einlageflurstücke entspricht den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens; darüberhinausgehende Mess- oder Dokumentationspflichten bestehen nicht. (Amtlicher Leitsatz) (Rn 37 - 40 und 45 - 46)
2. In Bayern sind gemäß Art. 8 Satz 1 BayAGFlurbG iVm § 33 FlurbG - abweichend von § 31 Abs. 1 FlurbG - die Vorstandsmitglieder der Teilnehmergemeinschaft originär für die Wertermittlung zuständig. Die Verstärkung des Vorstands durch die Beiziehung auswärtiger Sachverständige nach Art. 8 Satz 2 BayAGFlurbG stellt dabei eine objektive und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Wertermittlung sicher. (Rn 38) (Redaktioneller Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 28 - zu § 27 FlurbG.