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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:49 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 15.10.2019 - 13 A 18.1024 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 13 A 18.1024 | Entscheidung | Urteil | Datum | 15.10.2019 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die im Qualitätsmanagementsystem der Bayerischen Verwaltung für Ländliche Entwicklung geregelte Methodik der Wertermittlung der Einlageflurstücke entspricht den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens; darüberhinausgehende Mess- oder Dokumentationspflichten bestehen nicht. (Amtlicher Leitsatz) (Rn 37 - 40 und 45 - 46) |
2. | In Bayern sind gemäß Art. 8 Satz 1 BayAGFlurbG iVm § 33 FlurbG - abweichend von § 31 Abs. 1 FlurbG - die Vorstandsmitglieder der Teilnehmergemeinschaft originär für die Wertermittlung zuständig. Die Verstärkung des Vorstands durch die Beiziehung auswärtiger Sachverständige nach Art. 8 Satz 2 BayAGFlurbG stellt dabei eine objektive und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Wertermittlung sicher. (Rn 38) (Redaktioneller Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 28 - zu § 27 FlurbG.