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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:32 Uhr
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.10.2019 - VI R 25/17 = DStRE 2020, 198 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | VI R 25/17 | Entscheidung | Urteil | Datum | 23.10.2019 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Bundesfinanzhof | Veröffentlichungen | = DStRE 2020, 198 | Lieferung | 2021 |
Leitsätze
1. | Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern -soweit Wertgleichheit besteht- einkommensteuerrechtlich neutral. (Amtlicher Leitsatz) (Rn19 und Rn 22) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 22 - zu § 108 FlurbG.