imported>Unknown user Keine Bearbeitungszusammenfassung |
K (Textersetzung - „ “ durch „ “) |
||
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
}} | }} | ||
{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Der Erwerber eines Erbanteils tritt in die vermögensrechtliche Stellung des Erben am Nachlass ein mit der Folge, dass gemäß [[FlurbG#15|§ 15]] FlurbG nunmehr nur er klagebefugt ist. (Rn | |text = Der Erwerber eines Erbanteils tritt in die vermögensrechtliche Stellung des Erben am Nachlass ein mit der Folge, dass gemäß [[FlurbG#15|§ 15]] FlurbG nunmehr nur er klagebefugt ist. (Rn 33) (Redaktioneller Leitsatz) | ||
}} | }} | ||
Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:32 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 15.10.2019 - 13 A 18.1024 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 13 A 18.1024 | Entscheidung | Urteil | Datum | 15.10.2019 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Erwerber eines Erbanteils tritt in die vermögensrechtliche Stellung des Erben am Nachlass ein mit der Folge, dass gemäß § 15 FlurbG nunmehr nur er klagebefugt ist. (Rn 33) (Redaktioneller Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 28 - zu § 27 FlurbG.