FlurbG:§ 134 Abs. 2/46: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 15:32 Uhr


Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 19.05.2016 - 9 a D 16/13.G (Lieferung 2017)

Aktenzeichen 9 a D 16/13.G Entscheidung Urteil Datum 19.05.2016
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung 2017

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Kläger ist trotz bestandskräftiger Wertermittlung nicht gehindert, im Rahmen der Anfechtung der Wertgleichheit seiner Abfindung die Nichtigkeit der Wertermittlung oder Nachsichtgründe nach § 134 Abs. 2 FlurbG geltend zu machen.



Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 30 FlurbG.