FlurbG:§ 144/20: Unterschied zwischen den Versionen

KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
K (Textersetzung - „ “ durch „ “)
 
Zeile 10: Zeile 10:
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Erweist sich ein Bodenordnungsplan nur deshalb als rechtswidrig, weil die Abfindungssumme nach dem ungeteilten Bodenwert errechnet wurde, ist das Flurbereinigungsgericht nach [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 1. Alt. FlurbG befugt, den Bodenordnungsplan dahin abzuändern, dass die Abfindungssumme nach dem geteilten Bodenwert zu berechnen ist.
|text = Erweist sich ein Bodenordnungsplan nur deshalb als rechtswidrig, weil die Abfindungssumme nach dem ungeteilten Bodenwert errechnet wurde, ist das Flurbereinigungsgericht nach [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 1. Alt. FlurbG befugt, den Bodenordnungsplan dahin abzuändern, dass die Abfindungssumme nach dem geteilten Bodenwert zu berechnen ist.
}}
}}



Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:32 Uhr

Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 02.09.1998 - C 8 S 5.98 = = RdL 1999, S. 247 = AgrarR 2000, 133 = VIZ 1999, 551 = NL-BzAR 1998, 499

Aktenzeichen C 8 S 5.98 Entscheidung Urteil Datum 02.09.1998
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen = = RdL 1999, S. 247 = AgrarR 2000, 133 = VIZ 1999, 551 = NL-BzAR 1998, 499  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Erweist sich ein Bodenordnungsplan nur deshalb als rechtswidrig, weil die Abfindungssumme nach dem ungeteilten Bodenwert errechnet wurde, ist das Flurbereinigungsgericht nach § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 144 Satz 1 1. Alt. FlurbG befugt, den Bodenordnungsplan dahin abzuändern, dass die Abfindungssumme nach dem geteilten Bodenwert zu berechnen ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 20 - zu § 64 LwAnpG.