FlurbG:§ 126/3: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (Textersetzung - „ “ durch „ “)
 
Zeile 10: Zeile 10:
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Der Widerruf einer Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers wirkt nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles zurück (vgl. § 172 BGB). (Redaktioneller Leitsatz)
|text = Der Widerruf einer Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers wirkt nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles zurück (vgl. § 172 BGB). (Redaktioneller Leitsatz)
}}
}}



Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr

Flurbereinigungsgericht Münster, Beschluss vom 28.05.2019 - 9a B 595/19.G (Lieferung 2020)

Aktenzeichen 9a B 595/19.G Entscheidung Beschluss Datum 28.05.2019
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung 2020

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Widerruf einer Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers wirkt nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles zurück (vgl. § 172 BGB). (Redaktioneller Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 161 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.