FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/147: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr


Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 08.11.2000 - 8 K 5/00 (Lieferung 2013)

Aktenzeichen 8 K 5/00 Entscheidung Beschluss Datum 08.11.2000
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen Lieferung 2013

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 i. V. m. § 88 Nr. 3 FlurbG, durch die Eigentümern und Nutzern landwirtschaftliche Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen entzogen werden, ergibt sich nicht ohne weiteres aus einem vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss für ein Schnellbahnvorhaben nach § 41 BBahnG. Es folgt auch nicht ohne weiteres aus der Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 BNatSchG, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft innerhalb einer bestimmten Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen und einem Zeitablauf von mehr als 7 Jahren zwischen Planfeststellungsbeschluss und vorläufiger Anordnung.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 71 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.