FlurbG:§ 151/6: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 23.04.2015 - 13 A 14.2466 = BeckRS 2015, 47056= BayVBl 2015, 826 (Lieferung 2017)

Aktenzeichen 13 A 14.2466 Entscheidung Urteil Datum 23.04.2015
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen = BeckRS 2015, 47056 = BayVBl 2015, 826  Lieferung 2017

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 2 FlurbG durch die Gemeindeaufsichtsbehörde kann nicht mit dem Widerspruch nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG, sondern nur nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden. In Bayern entfällt nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO das Vorverfahren.
2. Löst ein Landratsamt als Gemeindeaufsichtsbehörde i.S.d. § 153 Abs. 1 Satz 2 FlurbG rechtswidrig eine Teilnehmergemeinschaft auf, kann es die Auflösungsverfügung nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG zurücknehmen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.