FlurbG:§ 149 Abs. 3/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 06.12.2018 - 13 A 17.2290 (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 13 A 17.2290 Entscheidung Urteil Datum 06.12.2018
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 FlurbG) stellt für die Beteiligten verbindlich fest, dass alle Ansprüche aller Beteiligten gegen die Teilnehmergemeinschaft und die Flurbereinigungsbehörde ihre Erledigung gefunden haben mit der Folge, dass die Beteiligten mit etwaigen Nachforderungen, Anträgen, Einwendungen oder Wider-sprüchen ausgeschlossen sind. Für ein Tätigwerden der Flurbereinigungsbehörden ist kein Raum mehr. Jede Möglichkeit der Änderung des Flurbereinigungsplans ist ausgeschlossen. (Rn 36) (Redaktioneller Leitsatz)
2. Die Ausschlusswirkung der unanfechtbaren Schlussfeststellung gilt nicht nur für das Begehren nach einer nachträglichen Änderung des Flurbereinigungsplans zwecks Zuteilung anderer Flurstücke, sondern auch bezüglich der geleisteten Geldbeiträge nach § 19 Abs. 1 FlurbG und für die Forderung nach etwaigen Geldausgleichen im Sinn von § 51 FlurbG , die nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG Regelungsbestandteil des Flurbereinigungsplans sind. Ein Berichtigungsersuchen der Flurbereinigungsbehörde gemäß §§ 79 ff. FlurbG an das zuständige Grundbuchamt als mögliche Folge einer Flurbereinigungsplanänderung kommt ebenfalls nicht in Betracht. (Rn 36 f.) (Redaktioneller Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 23 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG.