Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 06.12.2018 - 13 A 17.2290 (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 13 A 17.2290 Entscheidung Urteil Datum 06.12.2018
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 FlurbG) stellt für die Beteiligten verbindlich fest, dass alle Ansprüche aller Beteiligten gegen die Teilnehmergemeinschaft und die Flurbereinigungsbehörde ihre Erledigung gefunden haben mit der Folge, dass die Beteiligten mit etwaigen Nachforderungen, Anträgen, Einwendungen oder Wider-sprüchen ausgeschlossen sind. Für ein Tätigwerden der Flurbereinigungsbehörden ist kein Raum mehr. Jede Möglichkeit der Änderung des Flurbereinigungsplans ist ausgeschlossen. (Rn 36) (Redaktioneller Leitsatz)
2. Die Ausschlusswirkung der unanfechtbaren Schlussfeststellung gilt nicht nur für das Begehren nach einer nachträglichen Änderung des Flurbereinigungsplans zwecks Zuteilung anderer Flurstücke, sondern auch bezüglich der geleisteten Geldbeiträge nach § 19 Abs. 1 FlurbG und für die Forderung nach etwaigen Geldausgleichen im Sinn von § 51 FlurbG , die nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG Regelungsbestandteil des Flurbereinigungsplans sind. Ein Berichtigungsersuchen der Flurbereinigungsbehörde gemäß §§ 79 ff. FlurbG an das zuständige Grundbuchamt als mögliche Folge einer Flurbereinigungsplanänderung kommt ebenfalls nicht in Betracht. (Rn 36 f.) (Redaktioneller Leitsatz)

Aus den Gründen

36    Der Kläger kann jedoch mit seinem Antrag auf Änderung des Flurbereinigungsplans bereits deswegen nicht mehr gehört werden, da ihm die Schlussfeststellung vom 12. Dezember 1997 entgegensteht. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 2000 rechtskräftig abgewiesen (Az. 13 A 98.537 - juris). In der damit unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 FlurbG) wurde für die Beteiligten (und damit auch für den Kläger) verbindlich festgestellt, dass alle Ansprüche aller Beteiligten gegen die Teilnehmergemeinschaft und die Flurbereinigungsbehörde ihre Erledigung gefunden haben mit der Folge, dass die Beteiligten mit etwaigen Nachforderungen, Anträgen, Einwendungen oder Widersprüchen ausgeschlossen sind (BVerwG, B.v. 12.6.2007 - 9 B 28.07 - RdL 2007, 245 = BayVBl 2008, 283 = juris Rn. 3; U.v. 16.9.1975 - V C 44.75 - BVerwGE 49, 176 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 24.9.1998 - 13 A 96.3515 - RdL 1999, 39 = juris Rn. 16 <= RzF - 9 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG>; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 149 Rn. 14).


37    Die Ausschlusswirkung der unanfechtbaren Schlussfeststellung gilt nicht nur für das Begehren nach einer nachträglichen Änderung des Flurbereinigungsplans zwecks Zuteilung anderer Flurstücke, sondern auch bezüglich der geleisteten Geldbeiträge nach § 19 Abs. 1 FlurbG und für die Forderung nach etwaigen Geldausgleichen im Sinn von § 51 FlurbG , die nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG Regelungsbestandteil des Flurbereinigungsplans sind (BayVGH, U.v. 23.4.2015 - 13 A 15.250 - RzF 36 zu § 19 I <= RzF - 36 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG> = juris Rn. 14; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, a.a.O. § 149 Rn. 14). Diese Ausschlusswirkung steht dem Antrag des Klägers entgegen; er kann deshalb mit ihm nicht mehr gehört werden. Für ein Tätigwerden der Flurbereinigungsbehörden ist kein Raum mehr. Jede Möglichkeit der Änderung des Flurbereinigungsplans ist ausgeschlossen (BVerwG, B.v. 12.6.2007 - 9 B 28.07 - RdL 2007, 245 = BayVBl 2008, 283 = juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 24.9.1998 - 13 A 96.3515 - RdL 1999, 39 = juris Rn. 16 <= RzF - 9 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG>). Ein Berichtigungsersuchen der Flurbereinigungsbehörde gemäß §§ 79 ff. FlurbG an das zuständige Grundbuchamt als mögliche Folge einer Flurbereinigungsplanänderung kommt damit ebenfalls nicht in Betracht.