FlurbG:§ 134 Abs. 3/3: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.11.2010 - 9 C 10549/10. OVG (Lieferung 2012)

Aktenzeichen 9 C 10549/10. OVG Entscheidung Urteil Datum 24.11.2010
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung 2012

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Entscheidung ermöglicht nicht die Änderung des Flurbereinigungsplanes nach § 64 FlurbG. Die Rechtmäßigkeit wird vielmehr durch die Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausreichend gewährleistet, wobei im Flurbereinigungsverfahren durch die Regelung des § 134 Abs. 2 FlurbG noch die besondere Möglichkeit besteht, verspätete Widersprüche nachträglich zuzulassen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 34 - zu § 64 FlurbG.