FlurbG:§ 146 Nr. 2/15: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr

Sächsisches Flurbereinigungsgericht Bautzen, Urteil vom 18.12.2009 - F 7 D 4 / 07 (Lieferung 2011)

Aktenzeichen F 7 D 4 / 07 Entscheidung Urteil Datum 18.12.2009
Gericht Sächsisches Flurbereinigungsgericht Bautzen Veröffentlichungen Lieferung 2011

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Flurbereinigungsgericht prüft nur die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides zu einem Vorschuss zu den Flurbereinigungskosten. Eine Überprüfung der Entscheidung auf ihre Zweckmäßigkeit (§ 146 Nr. 2 FlurbG) findet nicht statt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 32 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG.