FlurbG:§ 19 Abs. 1/34: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr


Flurbereinigungsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.05.2012 - 7 S 1750/10 (Lieferung 2013)

Aktenzeichen 7 S 1750/10 Entscheidung Beschluss Datum 10.05.2012
Gericht Flurbereinigungsgericht Baden-Württemberg Veröffentlichungen Lieferung 2013

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Auch eine Gemeindeverbindungsstraße kann eine gemeinschaftliche Anlage i. S. des § 39 Abs. 1 FlurbG darstellen, die als solche im Rahmen der Flurbereinigung nach § 39 Abs. 2 FlurbG instand gesetzt ("geändert") werden kann.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 20 - zu § 39 FlurbG.