FlurbG:§ 153 Abs. 1/2: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27.08.2002 - 15 K 1842/99 = = RdL 2002 S. 320

Aktenzeichen 15 K 1842/99 Entscheidung Urteil Datum 27.08.2002
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen = = RdL 2002 S. 320  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Flurbereinigungsgericht ist auch nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung für die Anfechtung von Verwaltungsakten zuständig, die im Vollzug des FlurbG ergehen.
2. Nach Rechtskraft der Schlussfeststellung beschränken sich die Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde auf die ihr noch zustehenden Aufsichtsbefugnisse und die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft nach § 153 Abs. 1 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 31 - zu § 140 FlurbG.