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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr
Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27.08.2002 - 15 K 1842/99 = = RdL 2002 S. 320
Aktenzeichen | 15 K 1842/99 | Entscheidung | Urteil | Datum | 27.08.2002 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | = = RdL 2002 S. 320 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Flurbereinigungsgericht ist auch nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung für die Anfechtung von Verwaltungsakten zuständig, die im Vollzug des FlurbG ergehen. |
2. | Nach Rechtskraft der Schlussfeststellung beschränken sich die Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde auf die ihr noch zustehenden Aufsichtsbefugnisse und die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft nach § 153 Abs. 1 FlurbG. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 31 - zu § 140 FlurbG.