FlurbG:§ 140/33: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 13.03.2008 - 13 A 07.1817 = BayVBl 2009, 152-153= RdL 2008, 291-293 (Lieferung 2009)

Aktenzeichen 13 A 07.1817 Entscheidung Urteil Datum 13.03.2008
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen = BayVBl 2009, 152-153 = RdL 2008, 291-293  Lieferung 2009

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Klage eines Teilnehmers und Vorstandsmitglieds auf Abberufung eines nach (bayerischem) Landesrecht bestellten beamteten Vorstandsvorsitzenden einer Teilnehmergemeinschaft mangelt es bereits an der für eine Sachentscheidung erforderlichen Klagebefugnis. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AGFlurbG dient ausschließlich öffentlichen Interessen und nicht (auch) den Interessen der Teilnehmer oder Vorstandsmitglieder.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 21 Abs. 2 FlurbG.