FlurbG:§ 142 Abs. 2/16: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (Textersetzung - „ “ durch „ “)
 
Zeile 12: Zeile 12:
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist dahingehend auszulegen, dass der Fristablauf den Rechtsschutz dann nicht ausschließt, wenn der Kläger durch das Verhalten der Widerspruchsbehörde von einer rechtzeitigen Klage abgehalten wurde.
|text = [[FlurbG#142|§ 142]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist dahingehend auszulegen, dass der Fristablauf den Rechtsschutz dann nicht ausschließt, wenn der Kläger durch das Verhalten der Widerspruchsbehörde von einer rechtzeitigen Klage abgehalten wurde.
}}
}}



Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr

Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 08.06.2016 - 8 K 4/14 = juris (Lieferung 2019)

Aktenzeichen 8 K 4/14 Entscheidung Urteil Datum 08.06.2016
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen = juris  Lieferung 2019

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist dahingehend auszulegen, dass der Fristablauf den Rechtsschutz dann nicht ausschließt, wenn der Kläger durch das Verhalten der Widerspruchsbehörde von einer rechtzeitigen Klage abgehalten wurde.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 41 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG.