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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr
Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 08.06.2016 - 8 K 4/14 = juris (Lieferung 2019)
Aktenzeichen | 8 K 4/14 | Entscheidung | Urteil | Datum | 08.06.2016 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Magdeburg | Veröffentlichungen | = juris | Lieferung | 2019 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist dahingehend auszulegen, dass der Fristablauf den Rechtsschutz dann nicht ausschließt, wenn der Kläger durch das Verhalten der Widerspruchsbehörde von einer rechtzeitigen Klage abgehalten wurde. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 41 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG.