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Die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, für die Verbreiterung des im Wege- und Gewässerplan der Flurbereinigung B. im Bereich des klägerischen Abfindungsgrundstücks Flur 6 Nr. 14 vorgesehenen Wirtschaftsweges Flur 6 Nr. 20 und die damit verbundene Herstellung einer Gemeindestraße könne im Flurbereinigungsplan Land bereitgestellt werden, findet in [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG keine Grundlage. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann für Anlagen im öffentlichen Interesse wie öffentliche Wege und Straßen Land in verhältnismäßig geringem Umfange im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden. Dabei wird gemäß Satz 2 durch den Flurbereinigungsplan bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Nach der im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Würdigung durch das Flurbereinigungsgericht hat die Flurbereinigungsbehörde auf diese Regelungen im Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan nur für die "Verbreiterung" des genannten Wirtschaftsweges zur Gemeindestraße zurückgegriffen und lediglich das für diese Verbreiterung benötigte Gelände (mit 132 qm im Bereich der klägerischen Abfindung Flur 6 Nr. 14) "gemäß [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG bereitgestellt" (Urteilsabdruck S. 8 f.). Diesem Vorgehen liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, daß es hinsichtlich der auf den ursprünglich geplanten Wirtschaftsweg entfallenden Fläche einer Bereitstellung nach [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG nicht mehr bedurfte, weil das Eigentum an dieser Fläche der zu 2 beigeladenen Gemeinde B. bereits im Flurbereinigungsplan vom 02.10.1978 zugeteilt worden war. Das Flurbereinigungsgericht hat diese Sichtweise zu Unrecht nicht beanstandet. Sie verkennt, daß die in [[FlurbG#40|§ 40]] Satz 1 FlurbG angesprochenen Anlagen als Einheit anzusehen sind, weil sie insgesamt dem jeweils in Betracht kommenden öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt sind. Auch die Landbereitstellung "für" eine solche Anlage und die davon abhängige Eigentumsregelung nach [[FlurbG#40|§ 40]] Satz 2 FlurbG beziehen sich deshalb auf die Gesamtfläche, die für die Errichtung der Anlage benötigt wird.
Die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, für die Verbreiterung des im Wege- und Gewässerplan der Flurbereinigung B. im Bereich des klägerischen Abfindungsgrundstücks Flur 6 Nr. 14 vorgesehenen Wirtschaftsweges Flur 6 Nr. 20 und die damit verbundene Herstellung einer Gemeindestraße könne im Flurbereinigungsplan Land bereitgestellt werden, findet in [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG keine Grundlage. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann für Anlagen im öffentlichen Interesse wie öffentliche Wege und Straßen Land in verhältnismäßig geringem Umfange im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden. Dabei wird gemäß Satz 2 durch den Flurbereinigungsplan bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Nach der im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Würdigung durch das Flurbereinigungsgericht hat die Flurbereinigungsbehörde auf diese Regelungen im Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan nur für die "Verbreiterung" des genannten Wirtschaftsweges zur Gemeindestraße zurückgegriffen und lediglich das für diese Verbreiterung benötigte Gelände (mit 132 qm im Bereich der klägerischen Abfindung Flur 6 Nr. 14) "gemäß [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG bereitgestellt" (Urteilsabdruck S. 8 f.). Diesem Vorgehen liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, daß es hinsichtlich der auf den ursprünglich geplanten Wirtschaftsweg entfallenden Fläche einer Bereitstellung nach [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG nicht mehr bedurfte, weil das Eigentum an dieser Fläche der zu 2 beigeladenen Gemeinde B. bereits im Flurbereinigungsplan vom 02.10.1978 zugeteilt worden war. Das Flurbereinigungsgericht hat diese Sichtweise zu Unrecht nicht beanstandet. Sie verkennt, daß die in [[FlurbG#40|§ 40]] Satz 1 FlurbG angesprochenen Anlagen als Einheit anzusehen sind, weil sie insgesamt dem jeweils in Betracht kommenden öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt sind. Auch die Landbereitstellung "für" eine solche Anlage und die davon abhängige Eigentumsregelung nach [[FlurbG#40|§ 40]] Satz 2 FlurbG beziehen sich deshalb auf die Gesamtfläche, die für die Errichtung der Anlage benötigt wird.


Die im Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan verfügte Landbereitstellung für die Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 scheitert außerdem daran, daß die planerischen Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt [[FlurbG#40|§ 40]] Satz 1 FlurbG als Befugnisnorm (BVerwGE 69, 183 &lt;189>) der Flurbereinigungsbehörde nicht die Ermächtigung, ohne jede reale Grundlage für irgendwelche auch nur schemenhaft sich für die Zukunft abzeichnenden Anlagen bereits Land in verhältnismäßig geringem Umfange zur Verfügung zu stellen. Eine solche Landbereitstellung kommt vielmehr nur für solche Anlagen in Betracht, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse - bereits - dienen oder doch durch irgendwelche konkreten Maßnahmen zu dienen bestimmt sind. Bevor von der Ermächtigung des [[FlurbG#40|§ 40]] Satz 1 FlurbG Gebrauch gemacht wird, muß deshalb für die jeweils in Rede stehende Anlage entweder, falls diese nach dem einschlägigen Fachplanungsrecht planfeststellungsbedürftig ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt oder, falls eine Planfeststellung nach dem Fachplanungsrecht nicht erforderlich ist, eine sonstige Ausweisung durch die zuständige Behörde vorgenommen worden sein (Beschlüsse vom 09.10.1968 - BVerwG 4 B 145.68 &lt;RdL 1969, 300/301> und vom 11.11.1969 - BVerwG 4 B 154.68 &lt;RdL 1971, 179>; vgl. auch BVerwGE 69, 183 &lt;187> sowie Hegele in Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 4. Aufl. 1985, § 40 RdNr. 5 und Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, 1978/1988, [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG RdNr. 13 &lt;Stand: Dezember 1987>). Solche konkreten planerischen Vorgaben sind zum Schutz des Eigentums der nach Maßgabe des [[FlurbG#47|§ 47]] FlurbG betroffenen Teilnehmer unverzichtbar. Sie stellen sicher, daß Landabzüge ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG) zu Lasten dieser Teilnehmer erst angeordnet werden, wenn damit gerechnet werden kann, daß die vorgesehene Anlage tatsächlich auch hergestellt wird (s. Bayer. VGH, Urteil vom 28.04.1983 - Nr. 13 A 81 A. 1077 &lt;RdL 1983, 295>; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.1984 - 9 C 36/82 &lt;[[FlurbG:§ 40/19|RzF - 19 - zu § 40 FlurbG]]>; Dippold, RdL 1988, 169 &lt;171>).
Die im Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan verfügte Landbereitstellung für die Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 scheitert außerdem daran, daß die planerischen Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt [[FlurbG#40|§ 40]] Satz 1 FlurbG als Befugnisnorm (BVerwGE 69, 183 <189>) der Flurbereinigungsbehörde nicht die Ermächtigung, ohne jede reale Grundlage für irgendwelche auch nur schemenhaft sich für die Zukunft abzeichnenden Anlagen bereits Land in verhältnismäßig geringem Umfange zur Verfügung zu stellen. Eine solche Landbereitstellung kommt vielmehr nur für solche Anlagen in Betracht, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse - bereits - dienen oder doch durch irgendwelche konkreten Maßnahmen zu dienen bestimmt sind. Bevor von der Ermächtigung des [[FlurbG#40|§ 40]] Satz 1 FlurbG Gebrauch gemacht wird, muß deshalb für die jeweils in Rede stehende Anlage entweder, falls diese nach dem einschlägigen Fachplanungsrecht planfeststellungsbedürftig ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt oder, falls eine Planfeststellung nach dem Fachplanungsrecht nicht erforderlich ist, eine sonstige Ausweisung durch die zuständige Behörde vorgenommen worden sein (Beschlüsse vom 09.10.1968 - BVerwG 4 B 145.68 <RdL 1969, 300/301> und vom 11.11.1969 - BVerwG 4 B 154.68 <RdL 1971, 179>; vgl. auch BVerwGE 69, 183 <187> sowie Hegele in Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 4. Aufl. 1985, § 40 RdNr. 5 und Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, 1978/1988, [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG RdNr. 13 <Stand: Dezember 1987>). Solche konkreten planerischen Vorgaben sind zum Schutz des Eigentums der nach Maßgabe des [[FlurbG#47|§ 47]] FlurbG betroffenen Teilnehmer unverzichtbar. Sie stellen sicher, daß Landabzüge ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG) zu Lasten dieser Teilnehmer erst angeordnet werden, wenn damit gerechnet werden kann, daß die vorgesehene Anlage tatsächlich auch hergestellt wird (s. Bayer. VGH, Urteil vom 28.04.1983 - Nr. 13 A 81 A. 1077 <RdL 1983, 295>; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.1984 - 9 C 36/82 <[[FlurbG:§ 40/19|RzF - 19 - zu § 40 FlurbG]]>; Dippold, RdL 1988, 169 <171>).


Planerische Vorabentscheidungen in Gestalt einer Planfeststellung liegen, wovon mit Recht auch das Flurbereinigungsgericht ausgegangen ist, für die Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 nicht vor. Auch nach Auffassung der Beteiligten scheidet die Annahme einer straßenrechtlichen Planfeststellung aus. Nach § 5 Abs. 4 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.10.1986 (GVBl. S. 277), kann (nicht aber muß) die oberste Straßenbaubehörde bei Gemeindestraßen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast für die Durchführung von Baumaßnahmen die Planfeststellung vorschreiben, wenn bestimmte, im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierende Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Planfeststellungsverfahren für Gemeindestraßen wie die hier zur Erörterung stehende Straße ist danach, worauf die Beigeladenen zutreffend hinweisen, nicht zwingend geboten. Ein solches Verfahren ist unstreitig auch tatsächlich nicht durchgeführt worden.
Planerische Vorabentscheidungen in Gestalt einer Planfeststellung liegen, wovon mit Recht auch das Flurbereinigungsgericht ausgegangen ist, für die Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 nicht vor. Auch nach Auffassung der Beteiligten scheidet die Annahme einer straßenrechtlichen Planfeststellung aus. Nach § 5 Abs. 4 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.10.1986 (GVBl. S. 277), kann (nicht aber muß) die oberste Straßenbaubehörde bei Gemeindestraßen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast für die Durchführung von Baumaßnahmen die Planfeststellung vorschreiben, wenn bestimmte, im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierende Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Planfeststellungsverfahren für Gemeindestraßen wie die hier zur Erörterung stehende Straße ist danach, worauf die Beigeladenen zutreffend hinweisen, nicht zwingend geboten. Ein solches Verfahren ist unstreitig auch tatsächlich nicht durchgeführt worden.


Dem im Flurbereinigungsverfahren B. ergangenen, gemäß [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG in den Flurbereinigungsplan vom 02.10.1978 aufgenommenen Wege- und Gewässerplan kann eine die Anwendung des [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG rechtfertigende planfeststellungsrechtliche Grundlage ebenfalls nicht entnommen werden. Dies gilt auch dann, wenn, wozu der Beklagte und die Beigeladenen offenbar neigen, angenommen wird, daß die Ausweisung eines Wirtschaftsweges im Wege- und Gewässerplan im Anschluß an den von der Beigeladenen zu 2 beschlossenen, am 12.05.1978 bekanntgemachten Bebauungsplan "D. Weg" durch den Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan planfeststellungsrechtlich wirksam geändert, nämlich durch die Ausweisung der Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 ersetzt worden ist. Unbeschadet des Umstandes, daß in den Wege- und Gewässerplan nach [[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 1 FlurbG neben gemeinschaftlichen auch alle öffentlichen Anlagen (wie öffentliche Wege und Straßen) aufgenommen werden, hat der planfestgestellte Wege- und Gewässerplan konstitutive Bedeutung und damit Konzentrationswirkung nach [[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 5 FlurbG (zu ihr BVerwGE 74, 1 &lt;8>) nur für solche - gegebenenfalls auch öffentliche (BVerwGE 64, 232 m. w. N.) - Anlagen, die dem Zweck der Flurbereinigung dienen (ebenso Hegele, a.a.O., § 41 RdNr. 18; Quadflieg, a.a.O., [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG RdNr. 55 &lt;Stand: Dezember 1987>). Bei öffentlichen Anlagen, bei denen eine solche Zweckrichtung fehlt, bleibt es deshalb bei der Planungszuständigkeit (und -verantwortlichkeit) des flurbereinigungsexternen Planungsträgers nach den hierfür maßgebenden Gesetzen (s. Pausch, BayVBl. 1980, 201 &lt;203 f.>; die Aufnahme solcher Anlagen in den Wege- und Gewässerplan erfolgt lediglich nachrichtlich (so auch Kastner, Die Wechselbeziehungen von &lt;Fern->Straßenrecht und Flurbereinigungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Planfeststellung, in Blümel, Planfeststellung und Flurbereinigung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Speyerer Forschungsberichte 55, 1987, S. 25 &lt;30>). Dies ist gerade im Verhältnis zum Planungsrecht der Gemeinden im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG im Jahre 1976 hervorgehoben (BT-Drucks. 7/3020 S. 45 zu 14.) und vom erkennenden Senat darüber hinaus auch für die Rechtslage seit dem Inkrafttreten dieser Änderung bereits allgemein klargestellt worden (BVerwGE 64, 232 &lt;234>; zur Rechtslage vor dieser Änderung s. BVerwGE 57, 31 &lt;37> sowie Urteil vom 14.12.1978 - BVerwG 5 C 52.76 &lt;Buchholz 424.01 [[FlurbG#45|§ 45]] FlurbG Nr. 12 = DÖV 1979, 832/833 = RdL 1980, 39/40>).
Dem im Flurbereinigungsverfahren B. ergangenen, gemäß [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG in den Flurbereinigungsplan vom 02.10.1978 aufgenommenen Wege- und Gewässerplan kann eine die Anwendung des [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG rechtfertigende planfeststellungsrechtliche Grundlage ebenfalls nicht entnommen werden. Dies gilt auch dann, wenn, wozu der Beklagte und die Beigeladenen offenbar neigen, angenommen wird, daß die Ausweisung eines Wirtschaftsweges im Wege- und Gewässerplan im Anschluß an den von der Beigeladenen zu 2 beschlossenen, am 12.05.1978 bekanntgemachten Bebauungsplan "D. Weg" durch den Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan planfeststellungsrechtlich wirksam geändert, nämlich durch die Ausweisung der Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 ersetzt worden ist. Unbeschadet des Umstandes, daß in den Wege- und Gewässerplan nach [[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 1 FlurbG neben gemeinschaftlichen auch alle öffentlichen Anlagen (wie öffentliche Wege und Straßen) aufgenommen werden, hat der planfestgestellte Wege- und Gewässerplan konstitutive Bedeutung und damit Konzentrationswirkung nach [[FlurbG#41|§ 41]] Abs. 5 FlurbG (zu ihr BVerwGE 74, 1 <8>) nur für solche - gegebenenfalls auch öffentliche (BVerwGE 64, 232 m. w. N.) - Anlagen, die dem Zweck der Flurbereinigung dienen (ebenso Hegele, a.a.O., § 41 RdNr. 18; Quadflieg, a.a.O., [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG RdNr. 55 <Stand: Dezember 1987>). Bei öffentlichen Anlagen, bei denen eine solche Zweckrichtung fehlt, bleibt es deshalb bei der Planungszuständigkeit (und -verantwortlichkeit) des flurbereinigungsexternen Planungsträgers nach den hierfür maßgebenden Gesetzen (s. Pausch, BayVBl. 1980, 201 <203 f.>; die Aufnahme solcher Anlagen in den Wege- und Gewässerplan erfolgt lediglich nachrichtlich (so auch Kastner, Die Wechselbeziehungen von <Fern->Straßenrecht und Flurbereinigungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Planfeststellung, in Blümel, Planfeststellung und Flurbereinigung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Speyerer Forschungsberichte 55, 1987, S. 25 <30>). Dies ist gerade im Verhältnis zum Planungsrecht der Gemeinden im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des [[FlurbG#41|§ 41]] FlurbG im Jahre 1976 hervorgehoben (BT-Drucks. 7/3020 S. 45 zu 14.) und vom erkennenden Senat darüber hinaus auch für die Rechtslage seit dem Inkrafttreten dieser Änderung bereits allgemein klargestellt worden (BVerwGE 64, 232 <234>; zur Rechtslage vor dieser Änderung s. BVerwGE 57, 31 <37> sowie Urteil vom 14.12.1978 - BVerwG 5 C 52.76 <Buchholz 424.01 [[FlurbG#45|§ 45]] FlurbG Nr. 12 = DÖV 1979, 832/833 = RdL 1980, 39/40>).


Daß die hier zur Erörterung stehende Straße Flur 6 Nr. 20 aus Gründen der Flurbereinigung als öffentliche Straße errichtet werden müßte, ist vom Flurbereinigungsgericht nicht festgestellt worden. Die Charakterisierung dieser Straße als Erschließungsanlage im Zusammenhang mit den Ausführungen des Gerichts zu dem Bebauungsplan "D. Weg" (vgl. dazu das angefochtene Urteil auf S. 9) läßt im Gegenteil erkennen, daß mit der Straßenplanung beabsichtigt war, das Baugebiet gleichen Namens zu erschließen. Daß die Straße als Gemeindestraße auch landwirtschaftlichen Verkehr aufnehmen könnte, bedeutet nicht, daß deshalb die Ausweisung als öffentliche Straße vom Zweck der Flurbereinigung her erforderlich wäre (s. auch BVerwGE 74, 84 &lt;94 f.>).
Daß die hier zur Erörterung stehende Straße Flur 6 Nr. 20 aus Gründen der Flurbereinigung als öffentliche Straße errichtet werden müßte, ist vom Flurbereinigungsgericht nicht festgestellt worden. Die Charakterisierung dieser Straße als Erschließungsanlage im Zusammenhang mit den Ausführungen des Gerichts zu dem Bebauungsplan "D. Weg" (vgl. dazu das angefochtene Urteil auf S. 9) läßt im Gegenteil erkennen, daß mit der Straßenplanung beabsichtigt war, das Baugebiet gleichen Namens zu erschließen. Daß die Straße als Gemeindestraße auch landwirtschaftlichen Verkehr aufnehmen könnte, bedeutet nicht, daß deshalb die Ausweisung als öffentliche Straße vom Zweck der Flurbereinigung her erforderlich wäre (s. auch BVerwGE 74, 84 <94 f.>).


Die Aufnahme einer solchen Ausweisung in den Wege- und Gewässerplan könnte deshalb nur nachrichtlichen Charakter haben. Selbst die Annahme einer bloß nachrichtlichen Bekanntgabe scheidet indessen aus, weil der Bebauungsplan "D. Weg" durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.06.1980 ergangene Urteil 10 C 24/79 des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - mit der Wirkung der Allgemeinverbindlichkeit (§ 47 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) - für nichtig erklärt worden ist. Die Ausweisung der Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 als deklaratorische planfeststellungsrechtliche Aussage des Wege- und Gewässerplans wäre damit gegenstandslos geworden. Durch den am 07.11.1986 bekanntgemachten, also erst nach Ergehen des flurbereinigungsgerichtlichen Urteils erlassenen, gleichwohl aber an sich im Revisionsverfahren grundsätzlich berücksichtigungsfähigen (zu letzterem s. BVerwGE 41, 227 &lt;230 f.>; Urteil vom 10.09.1976 - BVerwG 4 C 101.74 &lt;Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 78 = VerwRspr. Bd. 28, 603 f.>) Bebauungsplan Teilgebiet "l. d. K." hat sich daran nichts geändert. Zwar sind in ihm erneut Festsetzungen getroffen worden, die auf dem Grundstück Flur 6 Nr. 20 die Herstellung einer gemeindlichen Erschließungsanlage vorsehen. Doch ist auch dieser Bebauungsplan vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - mit dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.09.1987 ergangenen Urteil 10 C 2/87 - für nichtig erklärt worden. Diese Entscheidung ist seit der Zurückweisung der von der Beigeladenen zu 2 gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO eingelegten Beschwerde durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1987 - BVerwG 4 NB 4.87 (Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 10 = DVBl. 1988, 500) rechtskräftig.
Die Aufnahme einer solchen Ausweisung in den Wege- und Gewässerplan könnte deshalb nur nachrichtlichen Charakter haben. Selbst die Annahme einer bloß nachrichtlichen Bekanntgabe scheidet indessen aus, weil der Bebauungsplan "D. Weg" durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.06.1980 ergangene Urteil 10 C 24/79 des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - mit der Wirkung der Allgemeinverbindlichkeit (§ 47 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) - für nichtig erklärt worden ist. Die Ausweisung der Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 als deklaratorische planfeststellungsrechtliche Aussage des Wege- und Gewässerplans wäre damit gegenstandslos geworden. Durch den am 07.11.1986 bekanntgemachten, also erst nach Ergehen des flurbereinigungsgerichtlichen Urteils erlassenen, gleichwohl aber an sich im Revisionsverfahren grundsätzlich berücksichtigungsfähigen (zu letzterem s. BVerwGE 41, 227 <230 f.>; Urteil vom 10.09.1976 - BVerwG 4 C 101.74 <Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 78 = VerwRspr. Bd. 28, 603 f.>) Bebauungsplan Teilgebiet "l. d. K." hat sich daran nichts geändert. Zwar sind in ihm erneut Festsetzungen getroffen worden, die auf dem Grundstück Flur 6 Nr. 20 die Herstellung einer gemeindlichen Erschließungsanlage vorsehen. Doch ist auch dieser Bebauungsplan vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - mit dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.09.1987 ergangenen Urteil 10 C 2/87 - für nichtig erklärt worden. Diese Entscheidung ist seit der Zurückweisung der von der Beigeladenen zu 2 gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO eingelegten Beschwerde durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1987 - BVerwG 4 NB 4.87 (Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 10 = DVBl. 1988, 500) rechtskräftig.


Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt auch nicht in Betracht, die für die im Flurbereinigungsverfahren beabsichtigte Landbereitstellung notwendige Planungsgrundlage in den vorangeführten Bebauungsplänen zu sehen. Die Allgemeinverbindlichkeit, die den zu diesen Bebauungsplänen ergangenen Nichtigkeitsentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zukommt, wirkt auch gegenüber den auf dem Gebiet des Flurbereinigungsrechts tätigen Behörden und Gerichten. Die Vorstellung, die Bebauungspläne "D. W." und Teilgebiet "l. d. K." könnten, obwohl im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt, als sonstige planerische Ausweisung im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anwendung des [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG rechtfertigen, ist danach ausgeschlossen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt auch nicht in Betracht, die für die im Flurbereinigungsverfahren beabsichtigte Landbereitstellung notwendige Planungsgrundlage in den vorangeführten Bebauungsplänen zu sehen. Die Allgemeinverbindlichkeit, die den zu diesen Bebauungsplänen ergangenen Nichtigkeitsentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zukommt, wirkt auch gegenüber den auf dem Gebiet des Flurbereinigungsrechts tätigen Behörden und Gerichten. Die Vorstellung, die Bebauungspläne "D. W." und Teilgebiet "l. d. K." könnten, obwohl im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt, als sonstige planerische Ausweisung im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anwendung des [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG rechtfertigen, ist danach ausgeschlossen.


Versperrt ist schließlich die Möglichkeit, eine solche Rechtfertigung aus § 125 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2256, ber. S. 3617) oder § 125 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) herzuleiten. Danach dürfen, wenn ein Bebauungsplan nicht vorliegt, öffentliche Straßen und Wege sowie andere Erschließungsanlagen nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden, es sei denn, daß es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist (Sätze 1 und 2 der Regelung); eine solche Zustimmung darf jedoch nicht gegeben werden, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. 4, 6 und 7 BBauG (= § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB) bezeichneten Anforderungen widerspricht (Satz 3 der Vorschrift und dazu BVerwG, Urteil vom 16.08.1985 - BVerwG 8 C 120 - 122.83 &lt;Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 19 = NJW 1986, 1122/1123>; Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, 1988, § 125 RdNr. 8 &lt;Stand: März 1987>). Nach dem Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.1981 - BVerwG 8 C 15.81 (BVerwGE 62, 300 = DVBl. 1982, 72 = NVwZ 1982, 244) kommt in der Regel außerdem in Betracht, die zu einem nichtigen Bebauungsplan erteilte aufsichtliche Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde in eine Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BBauG (jetzt § 125 Abs. 2 BauGB) umzudeuten. Ob sich, wovon das Flurbereinigungsgericht mit Blick auf die Genehmigung zu dem Bebauungsplan "D. W." ausgegangen ist, auf diesem Wege eine Grundlage für die Anwendung des [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG gewinnen läßt, braucht der Senat nicht generell zu entscheiden. Hier steht einem solchen Ergebnis jedenfalls die 1987 ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz entgegen, durch die der Bebauungsplan Teilgebiet "l. d. K." für nichtig erklärt worden ist.
Versperrt ist schließlich die Möglichkeit, eine solche Rechtfertigung aus § 125 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2256, ber. S. 3617) oder § 125 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) herzuleiten. Danach dürfen, wenn ein Bebauungsplan nicht vorliegt, öffentliche Straßen und Wege sowie andere Erschließungsanlagen nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden, es sei denn, daß es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist (Sätze 1 und 2 der Regelung); eine solche Zustimmung darf jedoch nicht gegeben werden, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. 4, 6 und 7 BBauG (= § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB) bezeichneten Anforderungen widerspricht (Satz 3 der Vorschrift und dazu BVerwG, Urteil vom 16.08.1985 - BVerwG 8 C 120 - 122.83 <Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 19 = NJW 1986, 1122/1123>; Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, 1988, § 125 RdNr. 8 <Stand: März 1987>). Nach dem Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.1981 - BVerwG 8 C 15.81 (BVerwGE 62, 300 = DVBl. 1982, 72 = NVwZ 1982, 244) kommt in der Regel außerdem in Betracht, die zu einem nichtigen Bebauungsplan erteilte aufsichtliche Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde in eine Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BBauG (jetzt § 125 Abs. 2 BauGB) umzudeuten. Ob sich, wovon das Flurbereinigungsgericht mit Blick auf die Genehmigung zu dem Bebauungsplan "D. W." ausgegangen ist, auf diesem Wege eine Grundlage für die Anwendung des [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG gewinnen läßt, braucht der Senat nicht generell zu entscheiden. Hier steht einem solchen Ergebnis jedenfalls die 1987 ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz entgegen, durch die der Bebauungsplan Teilgebiet "l. d. K." für nichtig erklärt worden ist.


Die zuletzt angeführte Entscheidung ist u. a. damit begründet, daß die Beigeladene zu 2 bei der Aufstellung des Bebauungsplanes das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG verletzt habe, weil für die Herstellung der Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 kein konkretes Bedürfnis bestehe (Normenkontrollurteil S. 8 und 10). An diese Beurteilung ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 47 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO gebunden. Wie im Verfahren der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle (zu ihm s. BVerfGE 40, 68 &lt;93> m. w. N.) bestimmen sich Sinn und Tragweite der Normenkontrollentscheidung auch im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nach dem Entscheidungstenor und den die Entscheidung tragenden Gründen (vgl. auch - zur Reichweite der Rechtskraftwirkung einer einen Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO abweisenden Entscheidung - BVerwGE 68, 306 &lt;309>). Zu diesen gehört hier die für den Umfang der Bindungswirkung ganz wesentliche Erkenntnis des Normenkontrollgerichts, daß der Bebauungsplan Teilgebiet "l. d. K." wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 7 BBauG (jetzt § 1 Abs. 6 BauGB) nichtig ist.
Die zuletzt angeführte Entscheidung ist u. a. damit begründet, daß die Beigeladene zu 2 bei der Aufstellung des Bebauungsplanes das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG verletzt habe, weil für die Herstellung der Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 kein konkretes Bedürfnis bestehe (Normenkontrollurteil S. 8 und 10). An diese Beurteilung ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 47 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO gebunden. Wie im Verfahren der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle (zu ihm s. BVerfGE 40, 68 <93> m. w. N.) bestimmen sich Sinn und Tragweite der Normenkontrollentscheidung auch im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nach dem Entscheidungstenor und den die Entscheidung tragenden Gründen (vgl. auch - zur Reichweite der Rechtskraftwirkung einer einen Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO abweisenden Entscheidung - BVerwGE 68, 306 <309>). Zu diesen gehört hier die für den Umfang der Bindungswirkung ganz wesentliche Erkenntnis des Normenkontrollgerichts, daß der Bebauungsplan Teilgebiet "l. d. K." wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 7 BBauG (jetzt § 1 Abs. 6 BauGB) nichtig ist.


Diese Erkenntnis bedeutet einmal, daß ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage eine Regelung gleichen Inhalts nicht noch einmal erlassen werden darf (s. auch BVerfGE 1, 14 &lt;37>; 69, 112 &lt;115>). Auch eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach Satz 1 des § 125 Abs. 2 BauGB ist unter diesen Umständen nach Satz 3 der vorbezeichneten Vorschrift ausgeschlossen. Eine Umdeutung der zu dem Bebauungsplan Teilgebiet "l. d. K." erteilten aufsichtlichen Genehmigung in eine Zustimmung i. S. d. § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BVerwGE 62, 300 &lt;307>). Darüber hinaus folgt aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Nichtigkeit dieses Bebauungsplanes weiter, daß eine Herstellung der Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20, wie von der Beigeladenen zu 2 ursprünglich geplant, bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig wäre. Damit scheidet auch eine Herstellung aus, die sich darauf stützen wollte, daß die Genehmigung zu dem Bebauungsplan "D. W." in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil in eine Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG/BauGB umzudeuten sei und als solche fortwirke. Für eine Anwendung des vom Beklagten in der Revisionsinstanz angesprochenen § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist gleichfalls kein Raum. Unter keinem denkbaren Aspekt kann sich deshalb aus § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB ein planungsrelevanter Anknüpfungspunkt für die hier streitige Landbereitstellung nach [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG ergeben.
Diese Erkenntnis bedeutet einmal, daß ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage eine Regelung gleichen Inhalts nicht noch einmal erlassen werden darf (s. auch BVerfGE 1, 14 <37>; 69, 112 <115>). Auch eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach Satz 1 des § 125 Abs. 2 BauGB ist unter diesen Umständen nach Satz 3 der vorbezeichneten Vorschrift ausgeschlossen. Eine Umdeutung der zu dem Bebauungsplan Teilgebiet "l. d. K." erteilten aufsichtlichen Genehmigung in eine Zustimmung i. S. d. § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BVerwGE 62, 300 <307>). Darüber hinaus folgt aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Nichtigkeit dieses Bebauungsplanes weiter, daß eine Herstellung der Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20, wie von der Beigeladenen zu 2 ursprünglich geplant, bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig wäre. Damit scheidet auch eine Herstellung aus, die sich darauf stützen wollte, daß die Genehmigung zu dem Bebauungsplan "D. W." in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil in eine Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG/BauGB umzudeuten sei und als solche fortwirke. Für eine Anwendung des vom Beklagten in der Revisionsinstanz angesprochenen § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist gleichfalls kein Raum. Unter keinem denkbaren Aspekt kann sich deshalb aus § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB ein planungsrelevanter Anknüpfungspunkt für die hier streitige Landbereitstellung nach [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG ergeben.


Da für diese Maßnahme auch keine anderen berücksichtigungsfähigen planerischen Vorgaben erkennbar sind, sind die Regelungen des Flurbereinigungsplans, die die Landbereitstellung im Bereich des klägerischen Abfindungsgrundstücks Flur 6 Nr. 14 betreffen, rückgängig zu machen. Für den Kläger hat dies zur Folge, daß sich der Flächenbeitrag, um den seine Abfindung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 i. V. m. [[FlurbG#47|§ 47]] Abs. 1 FlurbG gekürzt worden ist, um den Anteil verringert, der im vorbezeichneten Bereich auf das Straßenbauvorhaben auf dem Grundstück Flur 6 Nr. 20 entfallen sollte; dabei ist, weil im Flurbereinigungsplan nach der insoweit maßgeblichen Würdigung durch das Flurbereinigungsgericht nur die Fläche, die zur Verbreiterung des Wirtschaftsweges zur Gemeindestraße benötigt worden wäre, als Bereitstellungsfläche i. S. d. [[FlurbG#40|§ 40]] Satz 1 FlurbG angesehen wurde, allein diese Verbreiterungsfläche zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf eine konkrete Fläche entsteht durch die Verringerung nicht (s. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - BVerwG 5 C 72.76 &lt;Buchholz a.a.O. = DÖV 1979, 832 = RdL 1980 a.a.O.> sowie BVerwGE 69, 183 &lt;192>). Die Abfindung des Klägers wird vielmehr insgesamt neu regelungsbedürftig. Diese Regelung vorzunehmen, ist nach [[FlurbG#144|§ 144]] i. V. m. [[FlurbG#146|§ 146]] FlurbG - jedenfalls zunächst - Aufgabe des Flurbereinigungsgerichts, an das die Sache deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (vgl. schon Urteil des Senats vom 14.12.1978 - BVerwG 5 C 72.76 &lt;Buchholz a.a.O. = DÖV 1979, 832/833 = RdL 1980, 39/41>).
Da für diese Maßnahme auch keine anderen berücksichtigungsfähigen planerischen Vorgaben erkennbar sind, sind die Regelungen des Flurbereinigungsplans, die die Landbereitstellung im Bereich des klägerischen Abfindungsgrundstücks Flur 6 Nr. 14 betreffen, rückgängig zu machen. Für den Kläger hat dies zur Folge, daß sich der Flächenbeitrag, um den seine Abfindung nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 i. V. m. [[FlurbG#47|§ 47]] Abs. 1 FlurbG gekürzt worden ist, um den Anteil verringert, der im vorbezeichneten Bereich auf das Straßenbauvorhaben auf dem Grundstück Flur 6 Nr. 20 entfallen sollte; dabei ist, weil im Flurbereinigungsplan nach der insoweit maßgeblichen Würdigung durch das Flurbereinigungsgericht nur die Fläche, die zur Verbreiterung des Wirtschaftsweges zur Gemeindestraße benötigt worden wäre, als Bereitstellungsfläche i. S. d. [[FlurbG#40|§ 40]] Satz 1 FlurbG angesehen wurde, allein diese Verbreiterungsfläche zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf eine konkrete Fläche entsteht durch die Verringerung nicht (s. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - BVerwG 5 C 72.76 <Buchholz a.a.O. = DÖV 1979, 832 = RdL 1980 a.a.O.> sowie BVerwGE 69, 183 <192>). Die Abfindung des Klägers wird vielmehr insgesamt neu regelungsbedürftig. Diese Regelung vorzunehmen, ist nach [[FlurbG#144|§ 144]] i. V. m. [[FlurbG#146|§ 146]] FlurbG - jedenfalls zunächst - Aufgabe des Flurbereinigungsgerichts, an das die Sache deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (vgl. schon Urteil des Senats vom 14.12.1978 - BVerwG 5 C 72.76 <Buchholz a.a.O. = DÖV 1979, 832/833 = RdL 1980, 39/41>).


Bei der Neuplanung der Abfindung des Klägers wird auch zu beachten sein, daß die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, durch die bisherige Plangestaltung werde nicht in unzulässiger Weise in nach [[FlurbG#45|§ 45]] FlurbG geschützte Flächen des Klägers eingegriffen, ebenfalls unzutreffend ist. Nach [[FlurbG#45|§ 45]] Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG können Hof- und Gebäudeflächen - nur - verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Soweit im Bereich des Abfindungsgrundstücks Flur 6 Nr. 14 die Einfahrt von der Kreisstraße Nr. 40 zu dem auf diesem Grundstück gelegenen Wohnhaus des Klägers im Hinblick auf die bereits erörterte Planung der Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 verkleinert wird, wird, wie das Flurbereinigungsgericht (auf S. 11/12 seines Urteils) in tatsächlicher Hinsicht unangegriffen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht bindend festgestellt hat, eine im Zusammenhang mit Wohn- und Betriebsgebäuden des Klägers liegende, der Betriebsführung des Hofes dienende Fläche und damit eine Hoffläche i. S. d. vorangeführten flurbereinigungsrechtlichen Regelung (s. BVerwG, Beschluß vom 15.09.1976 - BVerwG 5 B 56.74 &lt;Buchholz 424.01 [[FlurbG#45|§ 45]] FlurbG Nr. 8 = RdL 1977, 45> m. w. N.) verändert. Dabei bedarf es entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts keines Eingehens darauf, ob die genannte Einfahrt straßenverkehrsrechtlich zulässig ist; für die Einordnung einer Fläche als Hoffläche kommt es allein darauf an, daß die Fläche im Zeitpunkt der Inanspruchnahme die Merkmale einer Hoffläche tatsächlich erfüllt. Der Zugriff auf eine solche Fläche setzt allerdings voraus, daß er durch den Zweck der Flurbereinigung einerseits gedeckt ist und andererseits gefordert wird (vgl. Senatsurteil vom 23.06.1988 - BVerwG 5 C 69.84). Bereits am ersten Erfordernis fehlt es. Wenn nach den vorstehenden Ausführungen zu [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG davon auszugehen ist, daß die auf diese Vorschrift gestützte Landbereitstellung für die von der Beigeladenen zu 2 ursprünglich geplante Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 keinen Bestand haben kann, ist im Zusammenhang mit diesem Vorhaben kein Flurbereinigungszweck denkbar, der den Zugriff auf die im Einfahrtsbereich betroffene Hoffläche des Klägers rechtfertigen könnte.
Bei der Neuplanung der Abfindung des Klägers wird auch zu beachten sein, daß die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, durch die bisherige Plangestaltung werde nicht in unzulässiger Weise in nach [[FlurbG#45|§ 45]] FlurbG geschützte Flächen des Klägers eingegriffen, ebenfalls unzutreffend ist. Nach [[FlurbG#45|§ 45]] Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG können Hof- und Gebäudeflächen - nur - verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Soweit im Bereich des Abfindungsgrundstücks Flur 6 Nr. 14 die Einfahrt von der Kreisstraße Nr. 40 zu dem auf diesem Grundstück gelegenen Wohnhaus des Klägers im Hinblick auf die bereits erörterte Planung der Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 verkleinert wird, wird, wie das Flurbereinigungsgericht (auf S. 11/12 seines Urteils) in tatsächlicher Hinsicht unangegriffen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht bindend festgestellt hat, eine im Zusammenhang mit Wohn- und Betriebsgebäuden des Klägers liegende, der Betriebsführung des Hofes dienende Fläche und damit eine Hoffläche i. S. d. vorangeführten flurbereinigungsrechtlichen Regelung (s. BVerwG, Beschluß vom 15.09.1976 - BVerwG 5 B 56.74 <Buchholz 424.01 [[FlurbG#45|§ 45]] FlurbG Nr. 8 = RdL 1977, 45> m. w. N.) verändert. Dabei bedarf es entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts keines Eingehens darauf, ob die genannte Einfahrt straßenverkehrsrechtlich zulässig ist; für die Einordnung einer Fläche als Hoffläche kommt es allein darauf an, daß die Fläche im Zeitpunkt der Inanspruchnahme die Merkmale einer Hoffläche tatsächlich erfüllt. Der Zugriff auf eine solche Fläche setzt allerdings voraus, daß er durch den Zweck der Flurbereinigung einerseits gedeckt ist und andererseits gefordert wird (vgl. Senatsurteil vom 23.06.1988 - BVerwG 5 C 69.84). Bereits am ersten Erfordernis fehlt es. Wenn nach den vorstehenden Ausführungen zu [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG davon auszugehen ist, daß die auf diese Vorschrift gestützte Landbereitstellung für die von der Beigeladenen zu 2 ursprünglich geplante Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 keinen Bestand haben kann, ist im Zusammenhang mit diesem Vorhaben kein Flurbereinigungszweck denkbar, der den Zugriff auf die im Einfahrtsbereich betroffene Hoffläche des Klägers rechtfertigen könnte.
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:16 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.1988 - 5 C 2.84 = RdL 1989 S. 100= DÖV 1989 S. 406 (Leitsatz 2)= DVBl. 1989 S. 1114 (LS)

Aktenzeichen 5 C 2.84 Entscheidung Urteil Datum 15.12.1988
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1989 S. 100 = DÖV 1989 S. 406 (Leitsatz 2) = DVBl. 1989 S. 1114 (LS)  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Landbereitstellung für eine Anlage nach § 40 Satz 1 FlurbG und die davon abhängige Eigentumsregelung nach § 40 Satz 2 FlurbG beziehen sich auf die Gesamtfläche, die für die Errichtung dieser Anlage benötigt wird.
2. Die Aufnahme öffentlicher Anlagen, die nicht zugleich dem Zweck der Flurbereinigung dienen, in den Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG erfolgt lediglich nachrichtlich.
3. Eine Landbereitstellung nach § 40 FlurbG kommt nur für Anlagen in Betracht, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse bereits dienen oder aufgrund konkreter planerischer Vorabentscheidungen oder Maßnahmen zu dienen bestimmt sind.
4. Ein für nichtig erklärter Bebauungsplan kann wegen des Wegfalls konkreter planerischer Vorgaben die Anwendung des § 40 FlurbG nicht mehr rechtfertigen.
5. Unzulässig sind auch geringfügige Eingriffe in nach § 45 FlurbG geschützte Flächen, wenn der Eingriff vom Zweck der Flurbereinigung nicht umfaßt wird.

Aus den Gründen

Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil das Flurbereinigungsgericht die § 40 und § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) nicht richtig angewendet hat.

Die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, für die Verbreiterung des im Wege- und Gewässerplan der Flurbereinigung B. im Bereich des klägerischen Abfindungsgrundstücks Flur 6 Nr. 14 vorgesehenen Wirtschaftsweges Flur 6 Nr. 20 und die damit verbundene Herstellung einer Gemeindestraße könne im Flurbereinigungsplan Land bereitgestellt werden, findet in § 40 FlurbG keine Grundlage. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann für Anlagen im öffentlichen Interesse wie öffentliche Wege und Straßen Land in verhältnismäßig geringem Umfange im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden. Dabei wird gemäß Satz 2 durch den Flurbereinigungsplan bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Nach der im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Würdigung durch das Flurbereinigungsgericht hat die Flurbereinigungsbehörde auf diese Regelungen im Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan nur für die "Verbreiterung" des genannten Wirtschaftsweges zur Gemeindestraße zurückgegriffen und lediglich das für diese Verbreiterung benötigte Gelände (mit 132 qm im Bereich der klägerischen Abfindung Flur 6 Nr. 14) "gemäß § 40 FlurbG bereitgestellt" (Urteilsabdruck S. 8 f.). Diesem Vorgehen liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, daß es hinsichtlich der auf den ursprünglich geplanten Wirtschaftsweg entfallenden Fläche einer Bereitstellung nach § 40 FlurbG nicht mehr bedurfte, weil das Eigentum an dieser Fläche der zu 2 beigeladenen Gemeinde B. bereits im Flurbereinigungsplan vom 02.10.1978 zugeteilt worden war. Das Flurbereinigungsgericht hat diese Sichtweise zu Unrecht nicht beanstandet. Sie verkennt, daß die in § 40 Satz 1 FlurbG angesprochenen Anlagen als Einheit anzusehen sind, weil sie insgesamt dem jeweils in Betracht kommenden öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt sind. Auch die Landbereitstellung "für" eine solche Anlage und die davon abhängige Eigentumsregelung nach § 40 Satz 2 FlurbG beziehen sich deshalb auf die Gesamtfläche, die für die Errichtung der Anlage benötigt wird.

Die im Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan verfügte Landbereitstellung für die Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 scheitert außerdem daran, daß die planerischen Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt § 40 Satz 1 FlurbG als Befugnisnorm (BVerwGE 69, 183 <189>) der Flurbereinigungsbehörde nicht die Ermächtigung, ohne jede reale Grundlage für irgendwelche auch nur schemenhaft sich für die Zukunft abzeichnenden Anlagen bereits Land in verhältnismäßig geringem Umfange zur Verfügung zu stellen. Eine solche Landbereitstellung kommt vielmehr nur für solche Anlagen in Betracht, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse - bereits - dienen oder doch durch irgendwelche konkreten Maßnahmen zu dienen bestimmt sind. Bevor von der Ermächtigung des § 40 Satz 1 FlurbG Gebrauch gemacht wird, muß deshalb für die jeweils in Rede stehende Anlage entweder, falls diese nach dem einschlägigen Fachplanungsrecht planfeststellungsbedürftig ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt oder, falls eine Planfeststellung nach dem Fachplanungsrecht nicht erforderlich ist, eine sonstige Ausweisung durch die zuständige Behörde vorgenommen worden sein (Beschlüsse vom 09.10.1968 - BVerwG 4 B 145.68 <RdL 1969, 300/301> und vom 11.11.1969 - BVerwG 4 B 154.68 <RdL 1971, 179>; vgl. auch BVerwGE 69, 183 <187> sowie Hegele in Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 4. Aufl. 1985, § 40 RdNr. 5 und Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, 1978/1988, § 40 FlurbG RdNr. 13 <Stand: Dezember 1987>). Solche konkreten planerischen Vorgaben sind zum Schutz des Eigentums der nach Maßgabe des § 47 FlurbG betroffenen Teilnehmer unverzichtbar. Sie stellen sicher, daß Landabzüge (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) zu Lasten dieser Teilnehmer erst angeordnet werden, wenn damit gerechnet werden kann, daß die vorgesehene Anlage tatsächlich auch hergestellt wird (s. Bayer. VGH, Urteil vom 28.04.1983 - Nr. 13 A 81 A. 1077 <RdL 1983, 295>; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.1984 - 9 C 36/82 <RzF - 19 - zu § 40 FlurbG>; Dippold, RdL 1988, 169 <171>).

Planerische Vorabentscheidungen in Gestalt einer Planfeststellung liegen, wovon mit Recht auch das Flurbereinigungsgericht ausgegangen ist, für die Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 nicht vor. Auch nach Auffassung der Beteiligten scheidet die Annahme einer straßenrechtlichen Planfeststellung aus. Nach § 5 Abs. 4 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.10.1986 (GVBl. S. 277), kann (nicht aber muß) die oberste Straßenbaubehörde bei Gemeindestraßen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast für die Durchführung von Baumaßnahmen die Planfeststellung vorschreiben, wenn bestimmte, im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierende Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Planfeststellungsverfahren für Gemeindestraßen wie die hier zur Erörterung stehende Straße ist danach, worauf die Beigeladenen zutreffend hinweisen, nicht zwingend geboten. Ein solches Verfahren ist unstreitig auch tatsächlich nicht durchgeführt worden.

Dem im Flurbereinigungsverfahren B. ergangenen, gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in den Flurbereinigungsplan vom 02.10.1978 aufgenommenen Wege- und Gewässerplan kann eine die Anwendung des § 40 FlurbG rechtfertigende planfeststellungsrechtliche Grundlage ebenfalls nicht entnommen werden. Dies gilt auch dann, wenn, wozu der Beklagte und die Beigeladenen offenbar neigen, angenommen wird, daß die Ausweisung eines Wirtschaftsweges im Wege- und Gewässerplan im Anschluß an den von der Beigeladenen zu 2 beschlossenen, am 12.05.1978 bekanntgemachten Bebauungsplan "D. Weg" durch den Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan planfeststellungsrechtlich wirksam geändert, nämlich durch die Ausweisung der Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 ersetzt worden ist. Unbeschadet des Umstandes, daß in den Wege- und Gewässerplan nach § 41 Abs. 1 FlurbG neben gemeinschaftlichen auch alle öffentlichen Anlagen (wie öffentliche Wege und Straßen) aufgenommen werden, hat der planfestgestellte Wege- und Gewässerplan konstitutive Bedeutung und damit Konzentrationswirkung nach § 41 Abs. 5 FlurbG (zu ihr BVerwGE 74, 1 <8>) nur für solche - gegebenenfalls auch öffentliche (BVerwGE 64, 232 m. w. N.) - Anlagen, die dem Zweck der Flurbereinigung dienen (ebenso Hegele, a.a.O., § 41 RdNr. 18; Quadflieg, a.a.O., § 41 FlurbG RdNr. 55 <Stand: Dezember 1987>). Bei öffentlichen Anlagen, bei denen eine solche Zweckrichtung fehlt, bleibt es deshalb bei der Planungszuständigkeit (und -verantwortlichkeit) des flurbereinigungsexternen Planungsträgers nach den hierfür maßgebenden Gesetzen (s. Pausch, BayVBl. 1980, 201 <203 f.>; die Aufnahme solcher Anlagen in den Wege- und Gewässerplan erfolgt lediglich nachrichtlich (so auch Kastner, Die Wechselbeziehungen von <Fern->Straßenrecht und Flurbereinigungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Planfeststellung, in Blümel, Planfeststellung und Flurbereinigung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Speyerer Forschungsberichte 55, 1987, S. 25 <30>). Dies ist gerade im Verhältnis zum Planungsrecht der Gemeinden im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 41 FlurbG im Jahre 1976 hervorgehoben (BT-Drucks. 7/3020 S. 45 zu 14.) und vom erkennenden Senat darüber hinaus auch für die Rechtslage seit dem Inkrafttreten dieser Änderung bereits allgemein klargestellt worden (BVerwGE 64, 232 <234>; zur Rechtslage vor dieser Änderung s. BVerwGE 57, 31 <37> sowie Urteil vom 14.12.1978 - BVerwG 5 C 52.76 <Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 12 = DÖV 1979, 832/833 = RdL 1980, 39/40>).

Daß die hier zur Erörterung stehende Straße Flur 6 Nr. 20 aus Gründen der Flurbereinigung als öffentliche Straße errichtet werden müßte, ist vom Flurbereinigungsgericht nicht festgestellt worden. Die Charakterisierung dieser Straße als Erschließungsanlage im Zusammenhang mit den Ausführungen des Gerichts zu dem Bebauungsplan "D. Weg" (vgl. dazu das angefochtene Urteil auf S. 9) läßt im Gegenteil erkennen, daß mit der Straßenplanung beabsichtigt war, das Baugebiet gleichen Namens zu erschließen. Daß die Straße als Gemeindestraße auch landwirtschaftlichen Verkehr aufnehmen könnte, bedeutet nicht, daß deshalb die Ausweisung als öffentliche Straße vom Zweck der Flurbereinigung her erforderlich wäre (s. auch BVerwGE 74, 84 <94 f.>).

Die Aufnahme einer solchen Ausweisung in den Wege- und Gewässerplan könnte deshalb nur nachrichtlichen Charakter haben. Selbst die Annahme einer bloß nachrichtlichen Bekanntgabe scheidet indessen aus, weil der Bebauungsplan "D. Weg" durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.06.1980 ergangene Urteil 10 C 24/79 des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - mit der Wirkung der Allgemeinverbindlichkeit (§ 47 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) - für nichtig erklärt worden ist. Die Ausweisung der Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 als deklaratorische planfeststellungsrechtliche Aussage des Wege- und Gewässerplans wäre damit gegenstandslos geworden. Durch den am 07.11.1986 bekanntgemachten, also erst nach Ergehen des flurbereinigungsgerichtlichen Urteils erlassenen, gleichwohl aber an sich im Revisionsverfahren grundsätzlich berücksichtigungsfähigen (zu letzterem s. BVerwGE 41, 227 <230 f.>; Urteil vom 10.09.1976 - BVerwG 4 C 101.74 <Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 78 = VerwRspr. Bd. 28, 603 f.>) Bebauungsplan Teilgebiet "l. d. K." hat sich daran nichts geändert. Zwar sind in ihm erneut Festsetzungen getroffen worden, die auf dem Grundstück Flur 6 Nr. 20 die Herstellung einer gemeindlichen Erschließungsanlage vorsehen. Doch ist auch dieser Bebauungsplan vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - mit dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.09.1987 ergangenen Urteil 10 C 2/87 - für nichtig erklärt worden. Diese Entscheidung ist seit der Zurückweisung der von der Beigeladenen zu 2 gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO eingelegten Beschwerde durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1987 - BVerwG 4 NB 4.87 (Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 10 = DVBl. 1988, 500) rechtskräftig.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt auch nicht in Betracht, die für die im Flurbereinigungsverfahren beabsichtigte Landbereitstellung notwendige Planungsgrundlage in den vorangeführten Bebauungsplänen zu sehen. Die Allgemeinverbindlichkeit, die den zu diesen Bebauungsplänen ergangenen Nichtigkeitsentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zukommt, wirkt auch gegenüber den auf dem Gebiet des Flurbereinigungsrechts tätigen Behörden und Gerichten. Die Vorstellung, die Bebauungspläne "D. W." und Teilgebiet "l. d. K." könnten, obwohl im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt, als sonstige planerische Ausweisung im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anwendung des § 40 FlurbG rechtfertigen, ist danach ausgeschlossen.

Versperrt ist schließlich die Möglichkeit, eine solche Rechtfertigung aus § 125 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2256, ber. S. 3617) oder § 125 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) herzuleiten. Danach dürfen, wenn ein Bebauungsplan nicht vorliegt, öffentliche Straßen und Wege sowie andere Erschließungsanlagen nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden, es sei denn, daß es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist (Sätze 1 und 2 der Regelung); eine solche Zustimmung darf jedoch nicht gegeben werden, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. 4, 6 und 7 BBauG (= § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB) bezeichneten Anforderungen widerspricht (Satz 3 der Vorschrift und dazu BVerwG, Urteil vom 16.08.1985 - BVerwG 8 C 120 - 122.83 <Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 19 = NJW 1986, 1122/1123>; Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, 1988, § 125 RdNr. 8 <Stand: März 1987>). Nach dem Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.1981 - BVerwG 8 C 15.81 (BVerwGE 62, 300 = DVBl. 1982, 72 = NVwZ 1982, 244) kommt in der Regel außerdem in Betracht, die zu einem nichtigen Bebauungsplan erteilte aufsichtliche Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde in eine Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BBauG (jetzt § 125 Abs. 2 BauGB) umzudeuten. Ob sich, wovon das Flurbereinigungsgericht mit Blick auf die Genehmigung zu dem Bebauungsplan "D. W." ausgegangen ist, auf diesem Wege eine Grundlage für die Anwendung des § 40 FlurbG gewinnen läßt, braucht der Senat nicht generell zu entscheiden. Hier steht einem solchen Ergebnis jedenfalls die 1987 ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz entgegen, durch die der Bebauungsplan Teilgebiet "l. d. K." für nichtig erklärt worden ist.

Die zuletzt angeführte Entscheidung ist u. a. damit begründet, daß die Beigeladene zu 2 bei der Aufstellung des Bebauungsplanes das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG verletzt habe, weil für die Herstellung der Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 kein konkretes Bedürfnis bestehe (Normenkontrollurteil S. 8 und 10). An diese Beurteilung ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 47 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO gebunden. Wie im Verfahren der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle (zu ihm s. BVerfGE 40, 68 <93> m. w. N.) bestimmen sich Sinn und Tragweite der Normenkontrollentscheidung auch im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nach dem Entscheidungstenor und den die Entscheidung tragenden Gründen (vgl. auch - zur Reichweite der Rechtskraftwirkung einer einen Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO abweisenden Entscheidung - BVerwGE 68, 306 <309>). Zu diesen gehört hier die für den Umfang der Bindungswirkung ganz wesentliche Erkenntnis des Normenkontrollgerichts, daß der Bebauungsplan Teilgebiet "l. d. K." wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 7 BBauG (jetzt § 1 Abs. 6 BauGB) nichtig ist.

Diese Erkenntnis bedeutet einmal, daß ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage eine Regelung gleichen Inhalts nicht noch einmal erlassen werden darf (s. auch BVerfGE 1, 14 <37>; 69, 112 <115>). Auch eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach Satz 1 des § 125 Abs. 2 BauGB ist unter diesen Umständen nach Satz 3 der vorbezeichneten Vorschrift ausgeschlossen. Eine Umdeutung der zu dem Bebauungsplan Teilgebiet "l. d. K." erteilten aufsichtlichen Genehmigung in eine Zustimmung i. S. d. § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BVerwGE 62, 300 <307>). Darüber hinaus folgt aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Nichtigkeit dieses Bebauungsplanes weiter, daß eine Herstellung der Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20, wie von der Beigeladenen zu 2 ursprünglich geplant, bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig wäre. Damit scheidet auch eine Herstellung aus, die sich darauf stützen wollte, daß die Genehmigung zu dem Bebauungsplan "D. W." in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil in eine Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG/BauGB umzudeuten sei und als solche fortwirke. Für eine Anwendung des vom Beklagten in der Revisionsinstanz angesprochenen § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist gleichfalls kein Raum. Unter keinem denkbaren Aspekt kann sich deshalb aus § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB ein planungsrelevanter Anknüpfungspunkt für die hier streitige Landbereitstellung nach § 40 FlurbG ergeben.

Da für diese Maßnahme auch keine anderen berücksichtigungsfähigen planerischen Vorgaben erkennbar sind, sind die Regelungen des Flurbereinigungsplans, die die Landbereitstellung im Bereich des klägerischen Abfindungsgrundstücks Flur 6 Nr. 14 betreffen, rückgängig zu machen. Für den Kläger hat dies zur Folge, daß sich der Flächenbeitrag, um den seine Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 FlurbG gekürzt worden ist, um den Anteil verringert, der im vorbezeichneten Bereich auf das Straßenbauvorhaben auf dem Grundstück Flur 6 Nr. 20 entfallen sollte; dabei ist, weil im Flurbereinigungsplan nach der insoweit maßgeblichen Würdigung durch das Flurbereinigungsgericht nur die Fläche, die zur Verbreiterung des Wirtschaftsweges zur Gemeindestraße benötigt worden wäre, als Bereitstellungsfläche i. S. d. § 40 Satz 1 FlurbG angesehen wurde, allein diese Verbreiterungsfläche zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf eine konkrete Fläche entsteht durch die Verringerung nicht (s. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - BVerwG 5 C 72.76 <Buchholz a.a.O. = DÖV 1979, 832 = RdL 1980 a.a.O.> sowie BVerwGE 69, 183 <192>). Die Abfindung des Klägers wird vielmehr insgesamt neu regelungsbedürftig. Diese Regelung vorzunehmen, ist nach § 144 i. V. m. § 146 FlurbG - jedenfalls zunächst - Aufgabe des Flurbereinigungsgerichts, an das die Sache deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (vgl. schon Urteil des Senats vom 14.12.1978 - BVerwG 5 C 72.76 <Buchholz a.a.O. = DÖV 1979, 832/833 = RdL 1980, 39/41>).

Bei der Neuplanung der Abfindung des Klägers wird auch zu beachten sein, daß die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, durch die bisherige Plangestaltung werde nicht in unzulässiger Weise in nach § 45 FlurbG geschützte Flächen des Klägers eingegriffen, ebenfalls unzutreffend ist. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG können Hof- und Gebäudeflächen - nur - verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Soweit im Bereich des Abfindungsgrundstücks Flur 6 Nr. 14 die Einfahrt von der Kreisstraße Nr. 40 zu dem auf diesem Grundstück gelegenen Wohnhaus des Klägers im Hinblick auf die bereits erörterte Planung der Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 verkleinert wird, wird, wie das Flurbereinigungsgericht (auf S. 11/12 seines Urteils) in tatsächlicher Hinsicht unangegriffen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht bindend festgestellt hat, eine im Zusammenhang mit Wohn- und Betriebsgebäuden des Klägers liegende, der Betriebsführung des Hofes dienende Fläche und damit eine Hoffläche i. S. d. vorangeführten flurbereinigungsrechtlichen Regelung (s. BVerwG, Beschluß vom 15.09.1976 - BVerwG 5 B 56.74 <Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 8 = RdL 1977, 45> m. w. N.) verändert. Dabei bedarf es entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts keines Eingehens darauf, ob die genannte Einfahrt straßenverkehrsrechtlich zulässig ist; für die Einordnung einer Fläche als Hoffläche kommt es allein darauf an, daß die Fläche im Zeitpunkt der Inanspruchnahme die Merkmale einer Hoffläche tatsächlich erfüllt. Der Zugriff auf eine solche Fläche setzt allerdings voraus, daß er durch den Zweck der Flurbereinigung einerseits gedeckt ist und andererseits gefordert wird (vgl. Senatsurteil vom 23.06.1988 - BVerwG 5 C 69.84). Bereits am ersten Erfordernis fehlt es. Wenn nach den vorstehenden Ausführungen zu § 40 FlurbG davon auszugehen ist, daß die auf diese Vorschrift gestützte Landbereitstellung für die von der Beigeladenen zu 2 ursprünglich geplante Gemeindestraße Flur 6 Nr. 20 keinen Bestand haben kann, ist im Zusammenhang mit diesem Vorhaben kein Flurbereinigungszweck denkbar, der den Zugriff auf die im Einfahrtsbereich betroffene Hoffläche des Klägers rechtfertigen könnte.