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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 44 Abs. 1/120: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:57 Uhr

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 05.11.2014 - 7 S 820/12 (Lieferung 2016)

Aktenzeichen 7 S 820/12 Entscheidung Urteil Datum 05.11.2014
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung 2016

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wenn in einem Unternehmensverfahren von den Teilnehmern tatsächlich keine Flächen für das Unternehmen aufzubringen und auch sonst keine entgegenstehenden unternehmensbedingten Gründe ersichtlich sind, sind die für die Abfindung eines Teilnehmers maßgeblichen Planungsgrundsätze des § 44 FlurbG, insbesondere auch der Anspruch auf wertgleiche Landabfindung, zu beachten.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 144 FlurbG.