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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:57 Uhr
Flurbereinigungsgericht Schleswig, Urteil vom 09.03.2012 - 10 KS 1/11 (Lieferung 2014)
Aktenzeichen | 10 KS 1/11 | Entscheidung | Urteil | Datum | 09.03.2012 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Schleswig | Veröffentlichungen | Lieferung | 2014 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | § 64 FlurbG ist eng auszulegen; in Betracht kommen nur die Plankorrekturen, die unumgänglich erscheinen. |
2. | Die Vorschrift des § 64 FlurbG will Änderungen des rechtlich realisierten Flurbereinigungsplans zur Sicherung seiner Bestandskraft und damit des Rechtsfriedens auf unvermeidliche Ausnahmen beschränken. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 35 - zu § 64 FlurbG.