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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 64/37: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:57 Uhr

Flurbereinigungsgericht Schleswig, Urteil vom 09.03.2012 - 10 KS 1/11 (Lieferung 2014)

Aktenzeichen 10 KS 1/11 Entscheidung Urteil Datum 09.03.2012
Gericht Flurbereinigungsgericht Schleswig Veröffentlichungen Lieferung 2014

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 64 FlurbG ist eng auszulegen; in Betracht kommen nur die Plankorrekturen, die unumgänglich erscheinen.
2. Die Vorschrift des § 64 FlurbG will Änderungen des rechtlich realisierten Flurbereinigungsplans zur Sicherung seiner Bestandskraft und damit des Rechtsfriedens auf unvermeidliche Ausnahmen beschränken.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 35 - zu § 64 FlurbG.