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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:57 Uhr
Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 13.10.2012 - 8 K 4/09 = RdL 2011, 71-74 (Leitsatz und Gründe)= AUR 2011, 318-323 (Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | 8 K 4/09 | Entscheidung | Urteil | Datum | 13.10.2012 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Magdeburg | Veröffentlichungen | = RdL 2011, 71-74 (Leitsatz und Gründe) = AUR 2011, 318-323 (Leitsatz und Gründe) | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Aus dem Charakter des § 37 FlurbG als Generalklausel ist kein Anspruch eines Beteiligten auf die Durchführung einer bestimmten Einzelmaßnahme zugunsten eines Teilnehmers herzuleiten. Ein solcher Anspruch für den einzelnen Teilnehmer ist vielmehr nur in § 44 FlurbG niedergelegt, und zwar dahin, dass jeder Beteiligte einen Anspruch auf - im Ganzen gesehen - wertgleichen Ausgleich für seinen Altbesitz hat. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 29 Abs. 1 FlurbG.