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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 139 Abs. 1/13: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:55 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 23.12.2004 - 13 A 04.2868

Aktenzeichen 13 A 04.2868 Entscheidung Beschluss Datum 23.12.2004
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Besetzung des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 FlurbG führt nicht zur kollektiven Befangenheit der Richter und ehrenamtlichen Richter.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RZF - 125 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.