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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:55 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 18.09.2001 - 13 A 99.1659
Aktenzeichen | 13 A 99.1659 | Entscheidung | Urteil | Datum | 18.09.2001 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Findet ein Zugriff auf das Eigentum im Fremdinteresse nicht statt, stellt die nach den allgemeinen Planungsgrundsätzen gestaltete Abfindung des einzelnen Teilnehmers eine im privatnützigen Interesse der Solidargemeinschaft und des einzelnen Teilnehmers liegende Neuordnung des Grundbesitzes wie bei einer Regelflurbereinigung dar. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 21 - zu § 88 Nr. 4 FlurbG.