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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 147 Abs. 1/17: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:55 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.12.2000 - 11 B 76.00 = = RdL 2001, 109

Aktenzeichen 11 B 76.00 Entscheidung Beschluss Datum 12.12.2000
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen = = RdL 2001, 109  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Für die Ermessensentscheidung des Gerichts, ob eine Gebühr festzusetzen ist, kann auch der Umfang des vom Kläger zur Entscheidung gestellten Prozessstoffs und der dadurch ausgelösten Ermittlungen des Gerichts herangezogen werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 2 Abs. 2 FlurbG.