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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 134 Abs. 2/35: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:55 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 21.01.1999 - 13 A 98.300

Aktenzeichen 13 A 98.300 Entscheidung Urteil Datum 21.01.1999
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG fordert ein "unverzügliches" Tätigwerden und gewährt damit im Regelfall für das Nachholen der Erklärung eine kürzere als die in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgelegte 2-Wochen-Frist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 22 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG.