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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:55 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 21.01.1999 - 13 A 98.300
Aktenzeichen | 13 A 98.300 | Entscheidung | Urteil | Datum | 21.01.1999 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG fordert ein "unverzügliches" Tätigwerden und gewährt damit im Regelfall für das Nachholen der Erklärung eine kürzere als die in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgelegte 2-Wochen-Frist. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 22 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG.