Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 134 Abs. 1/5: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:55 Uhr


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 7.97 = RdL 1998 S. 236 f.

Aktenzeichen 11 C 7.97 Entscheidung Urteil Datum 20.05.1998
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1998 S. 236 f.  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Da sich grundsätzlich nach jeder Änderung des Flurbereinigungsplans die Frage der Wertgleichheit der (geänderten) Abfindung erneut stellt, ist das Rügerecht eines Teilnehmers nach § 134 FlurbG nicht deshalb verbraucht, weil er gegen den ursprünglichen Flurbereinigungsplan keinen Widerspruch eingelegt hat.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 94 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.