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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 146 Nr. 2/14: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 17.04.1997 - 13 A 94.351

Aktenzeichen 13 A 94.351 Entscheidung Urteil Datum 17.04.1997
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Beruht die Landabfindung auf einem Abwägungsfehler, kann das Flurbereinigungsgericht ihn nach § 146 Nr. 2 FlurbG korrigieren und die gebotene Gestaltung der Abfindung selbst vornehmen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 101 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.