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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 87 Abs. 1/47: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 23.02.1995 - 13 A 93.927

Aktenzeichen 13 A 93.927 Entscheidung Urteil Datum 23.02.1995
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. In einem nach § 87 FlurbG angeordneten Verfahren sind Einflüsse aus dem Unternehmen (hier: Ausbau der Donau), die sich auf den Ertrag auswirken, grundsätzlich nicht im Rahmen der Wertermittlung, sondern gegebenenfalls im Flurbereinigungsplan zu erfassen.
2. Wird ein Verfahren nach § 87 FlurbG durchgeführt, muß der Stichtag für die Bewertung nach den Grundsätzen der Vorwirkung der Enteignung auf den Zeitpunkt vor Erlaß der das Verfahren auslösenden Planfeststellung vorverlegt werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unterRzF - 46 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.
Das Urteil wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.1995 - 11 B 111.95 bestätigt.