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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 9 Abs. 1/6: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 08.05.1995 - 9 D 212/91.G = RdL 1995 S. 264 ff.

Aktenzeichen 9 D 212/91.G Entscheidung Urteil Datum 08.05.1995
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen RdL 1995 S. 264 ff.  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei einer erheblichen Verkleinerung eines Flurbereinigungsgebietes nach § 8 Abs. 2 FlurbG hat die neue Gebietsabgrenzung ausschließlich nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG zu erfolgen. § 9 Abs. 1 FlurbG findet insoweit keine Anwendung.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 21 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG.