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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 68 Abs. 1 Satz 2/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.05.1995 - 11 C 15.94 = BVerwGE 98, 230= RdL 1995 S. 207

Aktenzeichen 11 C 15.94 Entscheidung Urteil Datum 17.05.1995
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BVerwGE 98, 230 = RdL 1995 S. 207  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 2 FlurbG für örtlich gebundene öffentliche Lasten gilt über den Gesetzeswortlaut hinaus im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG auch für örtlich gebundene privatrechtliche Lasten.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 47 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.