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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 87 Abs. 2/3: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.10.1994 - 11 C 7.93 = RdL 1995 S. 27= AgrarR 1995 S. 270

Aktenzeichen 11 C 7.93 Entscheidung Urteil Datum 19.10.1994
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1995 S. 27 = AgrarR 1995 S. 270  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine im Flurbereinigungsverfahren angeordnete vorläufige Besitzeinweisung schafft - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Planungsrecht - keine Zwangspunkte für eine spätere Straßenplanung und ihre Realisierung.
2. § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist eine Schutzvorschrift für die Teilnehmer des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens. Der Schutz erstreckt sich jedoch nicht auf Teilnehmer des Verfahrens, die durch die vorläufige Besitzeinweisung in keiner Weise betroffen sind. Ebensowenig können Teilnehmer, deren Grundeigentum durch die angegriffene Maßnahme nicht berührt wird, dadurch in ihrem Eigentumsrecht verletzt sein.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 37 - zu § 65 FlurbG.