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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.10.1994 - 11 C 7.93 = RdL 1995 S. 27= AgrarR 1995 S. 270
Aktenzeichen | 11 C 7.93 | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.10.1994 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1995 S. 27 = AgrarR 1995 S. 270 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine im Flurbereinigungsverfahren angeordnete vorläufige Besitzeinweisung schafft - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Planungsrecht - keine Zwangspunkte für eine spätere Straßenplanung und ihre Realisierung. |
2. | § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist eine Schutzvorschrift für die Teilnehmer des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens. Der Schutz erstreckt sich jedoch nicht auf Teilnehmer des Verfahrens, die durch die vorläufige Besitzeinweisung in keiner Weise betroffen sind. Ebensowenig können Teilnehmer, deren Grundeigentum durch die angegriffene Maßnahme nicht berührt wird, dadurch in ihrem Eigentumsrecht verletzt sein. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 37 - zu § 65 FlurbG.