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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 64/26: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17.05.1993 - 15 K 8216/91

Aktenzeichen 15 K 8216/91 Entscheidung Urteil Datum 17.05.1993
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 64 FlurbG findet keine Anwendung, wenn unvorhersehbare, nicht flurbereinigungsbedingte Ereignisse eine Abfindung schädigen, die zum Stichtag des § 44 FlurbG gleichwertig war.

Aus den Gründen

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein wichtiges, nicht vorherzusehendes wirtschaftliches Bedürfnis auf seiner Seite nicht vor. Wirtschaftliche Bedürfnisse im Sinne der Vorschrift sind nur betriebswirtschaftliche Erfordernisse (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 02.02.1972 - a.a.O.). Das - verständliche - Interesse, die nach dem Bewertungsstichtag eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks für sich zu sichern, ist damit nicht gemeint (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.02.1978 - 1 U 156/77 -, RzF - 19 - zu § 64 FlurbG = AgrarR 1978 S. 198). Dieses Bedürfnis wird durch das gegenläufige des neuen Eigentümers aufgewogen, so daß ein Eingriff den Flurbereinigungserfolg nicht vergrößern könnte. Soweit der Kläger meint, ein wirtschaftliches Bedürfnis aus dem Umstand herleiten zu können, daß er seinen Betrieb mit Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 300 000,-- DM an seinen Sohn übergeben hat, übersieht er, daß weder die Hofübergabe noch die Sanierungsbedürftigkeit des Betriebes ein nicht vorherzusehendes wirtschaftliches Bedürfnis darstellen. § 64 FlurbG findet keine Anwendung, wenn unvorhersehbare, wie hier nicht flurbereinigungsbedingte Ereignisse eine Abfindung schädigen, die zum Stichtag des § 44 FlurbG gleichwertig war; dieses ist das Risiko jedes Eigentümers.