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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 88 Nr. 5/18: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.04.1993 - 13 A 91.1205 = AgrarR 1995 S. 223

Aktenzeichen 13 A 91.1205 Entscheidung Urteil Datum 22.04.1993
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen AgrarR 1995 S. 223  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Sind aus dem Flurbereinigungsplan in Beachtung der Planungsgrundsätze des § 44 FlurbG keine Wertminderungen im Sinne des § 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG ablesbar, liegt - trotz Unternehmensflurbereinigung - keine Enteignung vor.
2. Die gleiche Behandlung aller Beteiligten im Unternehmensflurbereinigungsverfahren ist dann gewährleistet,


- wenn alle gleichwertigkeitsbestimmenden Merkmale im Sinne des § 44 FlurbG im Flurbereinigungsplan bei der Abfindung eines Teilnehmers - sei es in Land- oder Geldausgleich - erfaßt sind,

- wenn die nicht behebbaren Nachteile des Unternehmens im Sinne des § 88 Nr. 5 FlurbG bei der Abfindungsgestaltung so verteilt sind, daß - soweit überhaupt möglich - die völlige Änderung der bisherigen Betriebsstruktur bei dem einzelnen Teilnehmer vermieden werden kann (vgl. § 44 Abs. 5 FlurbG).

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 94 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.