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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 37 Abs. 1/51: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.09.1992 - 11 C 1.92 = NVwZ-RR 1993, S. 274= RdL 1993 S. 11

Aktenzeichen 11 C 1.92 Entscheidung Urteil Datum 30.09.1992
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen NVwZ-RR 1993, S. 274 = RdL 1993 S. 11  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ländlicher Grundbesitz kann mit dem Ziel einer Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung (§ 1 FlurbG 1953) bzw. Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft (§ 1 FlurbG 1976) auch dann im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nach Lage und Form zweckmäßig gestaltet werden, wenn der betroffene Teilnehmer keinen landwirtschaftlichen Betrieb hat.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 21 - zu § 1 FlurbG.