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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 45 Abs. 1/38: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.09.1992 - 11 C 1.92 = NVwZ-RR 1993, 274= RdL 1993 S.11

Aktenzeichen 11 C 1.92 Entscheidung Urteil Datum 30.09.1992
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen NVwZ-RR 1993, 274 = RdL 1993 S.11  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Auch Personen, die keinen (Land-) Wirtschaftsbetrieb führen, können als Eigentümer eines Hausgrundstücks eine den Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG genießende Hoffläche haben.
2. Der besondere Schutz des § 45 Abs. 1 FlurbG kommt nur solchen Flächen zugute, die zu dem nach § 44 Satz 3 und 4 FlurbG maßgebenden Zeitpunkt in der in der einschlägigen Schutznorm bezeichneten Weise genutzt werden oder die dort angeführten Anlagen aufweisen (im Anschluß an die bisherige Rspr.).

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 21 - zu § 1 FlurbG.