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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 108/18: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr


Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.11.1991 - L-3/U-1276/89

Aktenzeichen L-3/U-1276/89 Entscheidung Urteil Datum 06.11.1991
Gericht Hessisches Landessozialgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 108 FlurbG gewährt für Beiträge der Teilnehmergemeinschaften zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung keine Befreiung.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 23 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG.