Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.11.1991 - L - 3/U - 1276/89

Aktenzeichen L - 3/U - 1276/89 Entscheidung Urteil Datum 06.11.1991
Gericht Hessisches Landessozialgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Teilnehmergemeinschaften in der Regelflurbereinigung können bezüglich der von ihnen zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 18 FlurbG entgeltlich beschäftigten Hilfskräfte zur Beitragsleistung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung herangezogen werden. Sie sind Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft (§ 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO).
2. § 108 FlurbG gewährt für Beiträge der Teilnehmergemeinschaften zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung keine Befreiung.

Aus den Gründen

Die Beklagte hat die Klägerin im angefochtenen Beitragsbescheid zu Recht als landwirtschaftliche Unternehmerin zur Beitragsleistung für die von ihr in den Jahren 1983 bis 1985 entgeltlich beschäftigten Hilfskräfte herangezogen. Nach § 802 i. V. m. § 723 Abs. 1 RVO werden die Mittel für die Auslagen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durch Beiträge der landwirtschaftlichen Unternehmer aufgebracht, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen. Diese Voraussetzungen für eine Beitragspflicht zur Beklagten sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Unternehmer nach § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht, dem das wirtschaftliche Ergebnis, der Wert oder Unwert der Arbeiten unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, nicht aber derjenige, der schließlich das Ergebnis der Arbeiten nutzt. Daran ändert es nichts, daß die in der Teilnehmergemeinschaft zusammengefaßten Grundstückseigentümer letztendlich mit den Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft für entgeltlich beschäftigte Hilfskräfte belastet werden können (vgl. auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Auflage, S. 505). Da die Klägerin Unternehmerin war und nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gegen Arbeitsunfall versicherte Personen beschäftigte, kann ihre Beitragspflicht nach den Vorschriften der RVO grundsätzlich nicht zweifelhaft sein. Es stellt sich allenfalls die Frage, ob die Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht. Auch dies ist zu bejahen. Zwar betreibt die Klägerin kein landwirtschaftliches Unternehmen i. S. v. § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO, insbesondere kein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, da Nutzungsberechtigte der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet, auf die sich ihre Tätigkeiten beziehen, allein die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten bzw. Teilnehmer i. S. d. § 10 Nr. 1 FlurbG sind. Ebensowenig ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten für die Klägerin aus §§ 791, 647 Abs. 1 RVO. Denn die Klägerin ist auch kein Hilfsunternehmen der - mehreren - landwirtschaftlichen Unternehmen ihrer Teilnehmer. Insoweit ist schon kein Gesamtunternehmen zu erkennen, dem die Klägerin als rechtlich selbständiges Hilfsunternehmen und die ebenfalls selbständigen Unternehmen ihrer Teilnehmer als andere Bestandteile angehören (vgl. Bundessozialgericht - BSGE 39, 112; KassKomm.-Ricke, RdNr. 4 zu § 647). Ihr Unternehmen unterfällt jedoch der Vorschrift des § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO.

Nach § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO umfaßt die landwirtschaftliche Unfallversicherung auch Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft einschließlich der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung und ihrer Verbände; die in diesen Unternehmen Tätigen sind gegen Arbeitsunfall versichert (§ 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO), selbst wenn sie nicht - wie hier - unter § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 13 oder § 539 Abs. 2 RVO fallen (Brackmann, a.a.O., S. 472 v). Früher waren nach § 537 Nr. 8 i. V. m. § 915 Abs. 1 c RVO i. d. F. des Gesetzes vom 17.02.1939 (RGBl. l 267) versichert die beim Reichsnährstand, einschließlich seiner Zusammenschlüsse und angegliederten Organisationen, Tätigen sowie sonstige Personen bei Tätigkeiten, die vorübergehend für versicherte Unternehmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Sicherung, Überwachung, Förderung oder Erhaltung der land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugung oder der Erzeugnisse, Baulichkeiten oder sonstigen Betriebseinrichtungen ausgeübt wurden. Im Unterschied zu diesem früheren Recht sind die Beschränkungen auf vorübergehende Tätigkeiten und solche Tätigkeiten für versicherte Unternehmen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgeübt werden, fortgefallen. Es fehlt nach neuem Recht auch die spezifische Bezeichnung der Tätigkeiten. Entscheidend ist, daß der Zweck des Unternehmens unmittelbar auf den Schutz bzw. die Förderung der Landwirtschaft gerichtet ist, wobei das Vorliegen einer dieser Zweckbestimmungen ausreicht (Brackmann, a.a.O., S. 472 u; Lauterbach-Watermann, Unfallversicherung, 3. Auflage, Anm. 36 zu § 539). Auch im übrigen ist § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO weit auszulegen (vgl. auch HLSG, Urteil vom 19.10.1983 - L - 3/U - 1351/82). § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO erfaßt insoweit alle Unternehmen, die ihrem Ziel nach der Erhaltung, Unterstützung und Entwicklung der Landwirtschaft im weitesten Sinne dienen, z. B. auf dem Gebiet der Boden- und Tierwirtschaft, der Baulichkeiten und sonstigen Betriebseinrichtungen, der allgemeinen Wirtschaftsförderung und der berufstechnischen Förderung (KassKomm.-Ricke, RdNr. 24 zu § 776; Brackmann, a.a.O., S. 489 d, e; vgl. auch amtliche Begründung zum Erlaß des RAM vom 17.08.1940 in AN 1940, 313). Ob das Unternehmen überregional oder regional tätig ist bzw. seine Tätigkeit sich nur auf einzelne landwirtschaftliche Unternehmen erstreckt, ist entgegen der Ansicht der Klägerin unerheblich. Unternehmen zum Schutze und/oder zur Förderung der Landwirtschaft sind z. B. die Tätigkeiten von Kartoffelprüfern, Schädlingsbekämpfern, Milchkontrollassistenten, Tier- und Pflanzenverbänden (Brackmann, a.a.O., S. 472 v, 498 e; Lauterbach-Watermann, a.a.O., Anm. 36 zu § 539; Noell-Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, S. 36, 214). Dazu gehören ferner die Wasser- und Bodenverbände und die Flurbereinigungsverbände bzw. Teilnehmergemeinschaften (Lauterbach-Watermann, a.a.O., Anm. 16 zu § 776; KassKomm.-Ricke, RdNr. 24 zu § 776; Baumbach/Fischer/Salzmann, Komm. zur Unfallversicherung, Anm. 16 zu § 776). Das entspricht der dargelegten Aufgabenstellung, die der Teilnehmergemeinschaft nach § 18 FlurbG im Rahmen der Zielsetzungen der Flurbereinigung und der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes im Flurbereinigungsgebiet (§ 1, § 37 FlurbG) zukommt. Daß die Grundstücke der Teilnehmer nicht in jedem Fall auch landwirtschaftlich nutzbar und genutzt sein müssen und nicht alle Teilnehmer notwendig landwirtschaftliche Unternehmer sind, z. B. weil ländliche Flächen dauerhaft brachliegen oder nur Kleingärten (§ 778 RVO) bewirtschaftet werden, steht nicht entgegen (vgl. auch amtliche Begründung zu Nr. 6 der Bestimmungen des RAM vom 17.08.1940 in AN 1940, 313 f). Auch der Umstand, daß die Flurbereinigung insgesamt nicht nur der Verbesserung der Produktion und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft, sondern auch der Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung und insoweit öffentlichen Interessen dient, schließt den Charakter der Teilnehmergemeinschaft als Unternehmen zur Förderung der Landwirtschaft entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus. Zu den öffentlichen Interessen dienenden Anlagen, z. B. öffentlichen Straßen, Wegen, Gewässern und Anlagen, die dem Naturschutz, der Landschaftspflege und der Erholung dienen, haben die einzelnen Teilnehmer lediglich den erforderlichen Grund und Boden, der im Flurbereinigungsverfahren für derartige Zwecke, im übrigen nur in verhältnismäßig geringem Umfang, bereitgestellt werden kann, aufzubringen (§ 47 FlurbG). Die Herstellung und Unterhaltung derartiger Anlagen ist nicht Aufgabe der durch die Teilnehmer gebildeten Teilnehmergemeinschaft, sondern desjenigen, dem das Land durch den Flurbereinigungsplan zu Eigentum zugeteilt wird (§ 40 FlurbG); die Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Land für öffentliche Anlagen erhält, ist auch nicht als Teilnehmer, sondern als Nebenbeteiligter im Flurbereinigungsverfahren beteiligt (§ 10 Abs. 2 b FlurbG). Soweit die Teilnehmergemeinschaft im Rahmen ihrer Aufgaben, nämlich bei Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer, auch einzelne Maßnahmen vorzunehmen hat oder vornimmt, die der Landschaftsgestaltung, Landschaftspflege und dem Naturschutz dienen, berührt dies allein nicht ihre Eigenschaft als Unternehmen zur Förderung der Landwirtschaft, zumal derartige Maßnahmen ebenfalls wirtschaftlichen Interessen der Teilnehmer dienen und die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe im Flurbereinigungsgebiet erhalten oder verbessern können (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2, § 40 Satz 3 FlurbG). Daß derartige Maßnahmen nicht im Gegensatz zur Landwirtschaft stehen, zeigt im übrigen auch die Neufassung des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO mit Wirkung vom 01.07.1988 durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 26.07.1988 (BGBl. l 1053), durch die die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege auf stillgelegten landwirtschaftlichen Flächen den landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift gleichgestellt und damit dem Kernbereich der Landwirtschaft zugerechnet wurde. Ob die Aufgabenstellung der Teilnehmergemeinschaft und die von ihr verfolgten Zwecke im Rahmen eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens (§ 86 FlurbG) oder der Unternehmensflurbereinigung (§ 87, § 88 FlurbG) anders zu bewerten wäre, kann dahinstehen, da es sich im vorliegenden Fall nicht um derartige Verfahren, sondern um die Regelflurbereinigung handelt.

Die enge Beziehung des Unternehmens der Klägerin zur Landwirtschaft ergibt sich darüber hinaus auch aus der Vorschrift des § 777 Nr. 4 RVO, wonach Arbeiten, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer u. a. für einen Wasser- und Bodenverband oder für eine Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsverfahren kraft öffentlich-rechtlicher Pflicht zum Herstellen oder Unterhalten von Gebäuden, Wegen, Deichen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen als Landwirt zu leisten hat und die er als Unternehmer, d. h. in eigener Regie und für eigene Rechnung ausführt, als Teil seines landwirtschaftlichen Unternehmens gelten. Andererseits folgt aus dieser Regelung eindeutig, daß entsprechende Arbeiten, die von der Teilnehmergemeinschaft selbst als Unternehmerin ausgeführt werden, nicht Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens eines oder mehrerer Teilnehmer nach § 777 Nr. 4 RVO sein können. Das schließt zwar nicht aus, daß auch Tätigkeiten, die ein Landwirt nicht in eigener Regie und für eigene Rechnung, sondern für eine Teilnehmergemeinschaft als Teilnehmer oder als Hilfskraft verrichtet, seinem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen sind, z. B. dann, wenn die Tätigkeit auch diesem Unternehmen wesentlich dient und insoweit der allgemeine Grundsatz zum Tragen kommt, daß bei Tätigkeiten, die mehreren Unternehmen in nicht unerheblichem Maße dienen, das Unternehmen, in dem der Betroffene regelmäßig tätig ist ("Stammunternehmen") für die versicherungsrechtliche Zuordnung maßgebend ist (vgl. BSGE 27, 233; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 129; Brackmann, a.a.O., S. 500 c, d). Inwieweit entsprechendes für mithelfende Familienangehörige oder Arbeitnehmer des landwirtschaftlichen Unternehmers gilt bedarf hier keiner Entscheidung. Tätigkeiten, die von entgeltlich beschäftigten Hilfskräften der Teilnehmergemeinschaft für deren Unternehmen verrichtet werden, können jedenfalls nur dem Unternehmen der Teilnehmergemeinschaft zugerechnet werden und nach § 776 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 5 RVO versichert sein mit der Folge der Beitragspflicht der Teilnehmergemeinschaft nach §§ 802, 723 Abs. 1 RVO.

Daran ändert es entgegen der Ansicht der Klägerin nichts, daß sich die Tätigkeiten der Teilnehmergemeinschaft nur auf die Grundstücke der Teilnehmer beziehen und sie ihr Unternehmen praktisch auf demselben Grund und Boden betreibt wie die die Teilnehmergemeinschaft bildenden Teilnehmer. Auch das macht die Teilnehmergemeinschaften nicht zum Teil der auf Bodenbewirtschaftung beruhenden landwirtschaftlichen Unternehmen ihrer Teilnehmer. Mit Teilen eines landwirtschaftlichen Unternehmens i. S. v. § 777 Nr. 1 oder Nr. 2 RVO befaßt sich die Vorschrift des § 776 RVO, die für die Rechtsauffassung der Klägerin nichts hergibt. Im übrigen gilt, daß es sich bei den in § 776 RVO genannten Unternehmen jeweils um einzelne zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gehörende Unternehmen handelt. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für jedes einzelne Unternehmen auch gesondert zu entrichten ist, gleichgültig, ob die mehreren Unternehmen nur einem oder mehreren Unternehmern gehören, ob sie räumlich getrennt sind oder ganz oder teilweise auf ein und demselben Boden betrieben werden (z. B. Landwirtschaft und Imkerei/Forstwirtschaft und Eigenjagd) und ob die Bodenfläche für die Ermittlung des Beitrags eine Rolle spielt oder nicht (vgl. BSG, Beschluß vom 28.02.1986 - 2 BU 179/85; HLSG, Urteil vom 18.01.1989 - L - 3/U - 1075/86; Lauterbach-Watermann, a.a.O., Anm. 3 b zu § 776 und Anm. 4 zu § 803 m. w. N.). Das entspricht den mit den verschiedenen Unternehmen in der Regel verbundenen unterschiedlichen und/oder weitergehenden Risiken. Auch im Falle der Klägerin kann keine Rede davon sein, daß die Risiken ihrer Tätigkeiten als Unternehmerin bereits vollständig durch die Versicherung von Teilnehmern bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und deren Beitragsleistungen abgegolten sind. Soweit die Tätigkeiten für die Teilnehmergemeinschaft den landwirtschaftlichen Unternehmen von Teilnehmern nach dem Gesetz oder allgemeinen Grundsätzen nicht zugerechnet werden können, ist dies eben nicht der Fall. Außerdem müssen - wie schon ausgeführt - nicht alle Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet, auf die sich die Tätigkeiten der Klägerin erstrecken, notwendig auch landwirtschaftlich genutzt und die Teilnehmer nicht ausnahmslos landwirtschaftliche Unternehmer mit entsprechender Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung sein.

Beitragsfreiheit der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 108 FlurbG, wonach Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben sind. Dazu gehören die Beiträge zur Sozialversicherung für die von der Teilnehmergemeinschaft entgeltlich beschäftigten Arbeitnehmern schon nach dem Wortlaut nicht. Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen, daß die Klägerin bezüglich der Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte aufzubringen sind, eine Befreiung aufgrund des § 108 FlurbG auch selbst nicht für gegeben hält. Von diesen Beiträgen unterscheiden sich die von der Teilnehmergemeinschaft nicht wegen der eigenen Versicherung als Unternehmerin, sondern wegen der Beschäftigung von gegen Arbeitsunfall versicherten Personen/Arbeitnehmern zu zahlenden Beiträge zur Unfallversicherung im wesentlichen nur dadurch, daß die Klägerin diese Beiträge allein zu tragen hat. Eine Befreiung könnte sich auch insoweit nur aus den einschlägigen Vorschriften der RVO ergeben, die entsprechendes aber nicht vorsehen.