Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 87 Abs. 2/1: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 06.05.1991 - 7 S 766/90 = RdL 1991, S. 324= BWVPr. 1992, S. 14= AgrarR 1992 S. 273

Aktenzeichen 7 S 766/90 Entscheidung Urteil Datum 06.05.1991
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen RdL 1991, S. 324 = BWVPr. 1992, S. 14 = AgrarR 1992 S. 273  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Mit "Landverlust" meint § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Gesamtheit der Grundstücke, die dem engeren Kreis von Enteignungsbetroffenen zur Ausführung des Unternehmens entzogen und dem Unternehmensträger zu Eigentum zugeteilt werden. Dagegen stellt ein "Landabzug" ein Defizit der Landabfindung dar. Ein Landverlust kann auch mit Ersatzflächen des Unternehmensträgers im Verfahrensgebiet bewältigt werden, so daß die Teilnehmer keinen Landabzug hinnehmen müssen.
2. Auch wenn kein Landabzug zu erwarten ist, ist bei Anordnung des Verfahrens der primäre Landverlust in Rechnung zu stellen, insbesondere für eine Gebietsabgrenzung nach Lage der verfügbaren Ersatzflächen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 45 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG.