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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 88 Nr. 5/16: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.07.1990 - 13 A 88.2370

Aktenzeichen 13 A 88.2370 Entscheidung Urteil Datum 25.07.1990
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flurbereinigungsbehörde trifft im Flurbereinigungsplan die Entscheidung, ob die Wertgleichheit der Landabfindung nach § 44 Abs. 1, 2 FlurbG oder ein Abfindungsdefizit im Sinne des § 88 Nrn. 4, 5 FlurbG gegeben ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 88 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.