Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/117: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 14.12.1989 - 13 A 87.02202

Aktenzeichen 13 A 87.02202 Entscheidung Urteil Datum 14.12.1989
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine zur Niederschrift (§ 129 ff. FlurbG) der Flurbereinigungsbehörde erklärte Klagerücknahme wird mit Vorlage dieser Niederschrift bei Gericht wirksam.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 129 FlurbG.