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von Anonymer Benutzer

RzF - 6 - zu § 129 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 14.12.1989 - 13 A 87.02202

Aktenzeichen 13 A 87.02202 Entscheidung Urteil Datum 14.12.1989
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine zur Niederschrift (§ 129 ff. FlurbG) der Flurbereinigungsbehörde erklärte Klagerücknahme wird mit Vorlage dieser Niederschrift bei Gericht wirksam.

Aus den Gründen

Die Klagerücknahme war auch wirksam, da sie schriftlich dem Gericht gegenüber erklärt wurde (vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage, RdNr. 6 zu § 92).

Das Erfordernis der Schriftlichkeit der Rücknahmeerklärung war durch die Aufnahme in die Niederschrift vom 29.06.1987 gewahrt (vgl. Seehusen-Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 4. Auflage, RdNr. 4 zu § 130). Die eigenhändige Unterschrift der Klägerin war nicht erforderlich. Die Niederschrift wurde, wie in § 130 Abs. 3 FlurbG vorgesehen, vom Verhandlungsleiter unterschrieben, nachdem sie der Klägerin vorgelesen und von dieser genehmigt worden war. Daß die Klägerin die Niederschrift tatsächlich genehmigt hatte, wird durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen (§ 131 FlurbG); die Behauptung der Klägerin, sie sei mit dem, was der Vertreter der Beklagten als Verhandlungsleiter geschrieben habe, nicht einverstanden gewesen, wird durch die Niederschrift selbst widerlegt.

Die Klagerücknahme erfolgte schließlich auch dem Flurbereinigungsgericht gegenüber. Aus dem Auftrag, die Niederschrift dem Gericht vorzulegen (vgl. Nr. 4 der Niederschrift), ergibt sich, daß die Klagerücknahme dem Gericht gegenüber erklärt wurde. Der Vorstandsvorsitzende sollte nicht Empfänger der auf Klagerücknahme gerichteten Willenserklärung der Klägerin sein; er erhielt vielmehr den Auftrag, sozusagen als Bote die an das Gericht gerichtete Rücknahmeerklärung dorthin weiterzuleiten. Mit der Vorlage der Niederschrift vom 29.06.1987 beim Flurbereinigungsgericht entsprechend diesem Auftrag wurde daher von der Klägerin ihre im Verfahren Nr. 13 A 85 A.3249 erhobene Klage zurückgenommen.