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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 52 Abs. 1/11: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 09.03.1989 - 7 S 1484/88 = AgrarR 1990, S. 299

Aktenzeichen 7 S 1484/88 Entscheidung Urteil Datum 09.03.1989
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen AgrarR 1990, S. 299  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Unter den Teilnehmern eines Flurbereinigungsverfahrens besteht hinsichtlich der Vereinbarungen, die sie über Einlageflurstücke während des Verfahrens untereinander schließen, kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis.
2. Der flurbereinigungsrechtliche Abfindungsanspruch ist beim Landabfindungsverzicht zugunsten Dritter ein eigentumsrechtliches Anwartschaftsrecht für den begünstigten Dritten.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 15 FlurbG.