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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 4/31: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 28.04.1988 - 7 S 1866/87

Aktenzeichen 7 S 1866/87 Entscheidung Urteil Datum 28.04.1988
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Feststellung des Interesses kann nicht aufgrund einer für jeden Teilnehmer durchzuführenden Rentabilitätsberechnung anhand einer genauen Projektplanung vor Anordnung des Verfahrens erfolgen. Dem stehen der stufenweise Ablauf des Verfahrens und die Mitwirkungsrechte der Teilnehmer entgegen.
2. Eine betriebswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse kann den Wert einer Neuordnung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes nur in Teilaspekten erfassen.
3. Das objektive Interesse der Beteiligten kann nicht nur in einer Einkommenssteigerung, sondern u. a. über die Arbeitszeitersparnis auch in einem Freizeitgewinn liegen. Denn § 1 FlurbG nennt als erstes Ziel die Verbesserung der Arbeitsbedingungen.

Anmerkung

Die Entscheidung wurde durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 22.09.1989 - 5 B 146.88 - bestätigt.

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 19 - zu § 1 FlurbG.