Die Feststellung des Interesses kann nicht aufgrund einer für jeden Teilnehmer durchzuführenden Rentabilitätsberechnung anhand einer genauen Projektplanung vor Anordnung des Verfahrens, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich ist, erfolgen. Dem steht das geltende Flurbereinigungsrecht entgegen, weil die erst durch den Flurbereinigungsbeschluß konstituierte Teilnehmergemeinschaft die Neugestaltung des Gebiets durch ihr Mitspracherecht beeinflußt, die gemeinschaftlichen Anlagen, insbesondere der Wege- und Gewässerplan, nur im Benehmen mit dem Vorstand der TG geplant werden können (§ 41 FlurbG) und der Flurbereinigungsplan maßgeblich von den Wünschen der Teilnehmer für ihre Abfindung abhängig ist (§ 57 FlurbG). Konkrete und verbindliche Planungen können deshalb nicht vor Anordnung, sondern erst stufenweise im Verfahren entwickelt werden und alle Rentabilitätsrechnungen vor Anordnung des Verfahrens können deshalb nur auf hypothetischen Annahmen beruhen. Sie werden vom Gesetz, wenn es auf das Interesse der Beteiligten abstellt, auch nicht verlangt.
Ebensowenig läßt sich das Interesse ersatzweise mit Modellrechnungs- und Simulationsverfahren, auf denen die Ergebnisse des vom Kläger vorgelegten Gutachtens beruhen, quantifizieren. Diese Modellrechnungen verengen das Interesse auf eine betriebswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse, die dem Wert des Bodens als dauerhaftes, nicht reproduzierbares und in besonderer Weise sozialgebundenes Wirtschaftsgut schon vom Ansatz her nicht gerecht wird. Sie kann deshalb auch den Wert einer Neuordnung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes nur in Teilaspekten erfassen. Insbesondere kann der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung nicht mit den optimal möglichen Einsparungen an den sächlichen Erzeugungskosten gleichgestellt werden. Erst recht läßt sich das Interesse nicht auf eine unmittelbar zu erwartende oder nicht zu erwartende Einkommenssteigerung reduzieren.
Da in
§ 1 FlurbG i. d. F. vom 16.03.1976 (
BGBl. I S. 546) die Verbesserung der Arbeitsbedingungen als erstes Ziel der Flurbereinigung mitgenannt wird, muß bei einer Bewertung des betriebswirtschaftlichen Erfolges auch die erreichbare Arbeitszeitersparnis berücksichtigt werden. Deren Wert läßt sich aber nicht allgemeingültig in Geld messen. Denn es hängt von den Umständen des Einzelfalles, den wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen und subjektiven Wertvorstellungen ab, ob ein Zeitgewinn betrieblich, außerbetrieblich oder als Freizeit genutzt wird. Deshalb kann aber nicht kategorisch in Frage gestellt werden, daß Arbeitszeitersparnis grundsätzlich Produktivitätssteigerung bedeutet. Und für den Senat steht auch außer Frage, daß Freizeitgewinn im objektiven Interesse des Landwirts liegt. Ebensowenig läßt sich der Wert von Maßnahmen der Flurbereinigung, die - wie Erosionsschutz und ökologische Bereicherung der Feldflur - zunächst nur der Sicherung der vorhandenen Produktionsgrundlagen dienen, oder der Wert eines nicht vom guten Willen eines Dritten abhängigen freien Zugangs zum eigenen Flurstück im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse in Geld umrechnen.