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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 8 Abs. 3/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 29.04.1988 - 9 C 2/87 = RdL 1988 S. 210

Aktenzeichen 9 C 2/87 Entscheidung Urteil Datum 29.04.1988
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1988 S. 210  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Teilung eines Flurbereinigungsgebietes nach § 8 Abs. 3 FlurbG muß so beschaffen sein, daß der Zweck der Flurbereinigung auch im Teilgebiet möglichst vollkommen erreicht werden kann.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 19 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG.

Die Entscheidung wurde durch BVerwG, Beschluß vom 12.09.1988 - 5 B 148.88 - bestätigt.