Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 29.04.1988 - 9 C 2/87 = RdL 1988 S. 210
Aktenzeichen | 9 C 2/87 | Entscheidung | Urteil | Datum | 29.04.1988 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 1988 S. 210 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Teilung eines Flurbereinigungsgebietes nach § 8 Abs. 3 FlurbG muß so beschaffen sein, daß der Zweck der Flurbereinigung auch im Teilgebiet möglichst vollkommen erreicht werden kann. |
Aus den Gründen
Unter den Prozeßbeteiligten ist unstreitig, daß eine Ausführungsanordnung für das Flurbereinigungsgebiet, aus dem das Teilgebiet nach § 8 Abs. 3 FlurbG herausgetrennt wurde, bisher nicht erlassen worden ist. Deshalb konnte die obere Flurbereinigungsbehörde eine Teilung des Flurbereinigungsgebietes nach pflichtgemäßem Ermessen vornehmen. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß die obere Flurbereinigungsbehörde das ihr nach § 8 Abs. 3 FlurbG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte.
Die genannte Bestimmung gibt zwar keinen Aufschluß darüber, nach welchen Gesichtspunkten das behördliche Ermessen auszuüben ist. Ihre Einordnung in den ersten Teil des Flurbereinigungsgesetzes, der die Voraussetzungen über die Einleitung, Abgrenzung und Einstellung eines Flurbereinigungsverfahrens enthält, rechtfertigt jedoch den Schluß, daß auch das Ermessen im Sinne dieser Vorschrift an dem gesetzlichen Flurbereinigungszweck zu orientieren ist. Das bedeutet, daß ein durch Teilungsbeschluß gebildetes - selbständiges - Flurbereinigungsgebiet ebenfalls so beschaffen sein muß, daß der Zweck der Flurbereinigung auch in ihm möglichst vollkommen erreicht werden kann (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Dagegen ist eine Teilung, wie die Klägerin meint, nicht nur dann zulässig, wenn nachträgliche Planungen anderer Planungsträger zu berücksichtigen sind, die die zeitliche Abwicklung der Flurbereinigung beeinträchtigen. Ein solcher Teilungsgrund ist zwar in der Amtlichen Begründung zu der Novellierung des Flurbereinigungsgesetzes vom 16.03.1976 ausdrücklich genannt (BTDrucks. 7/3020, zitiert bei Seehusen-Schwede-Hegele, FlurbG, 4. Aufl., RdNr. 8 zu § 8). Damit wird jedoch, wie die Amtliche Begründung selbst zeigt - lediglich beispielhaft - ein (möglicher) Teilungsgrund hervorgehoben, ohne daß damit zum Ausdruck kommt, daß in allen übrigen Fällen eine Teilung nicht in Betracht käme.Anmerkung
Die Entscheidung wurde durch BVerwG, Beschluß vom 12.09.1988 - 5 B 148.88 bestätigt.