Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 41 Abs. 4/4: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 = BVerwGE 74, 1= AgrarR 1988 S. 224= RdL 1988 S. 131

Aktenzeichen 5 C 40.84 Entscheidung Urteil Datum 06.02.1986
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BVerwGE 74, 1 = AgrarR 1988 S. 224 = RdL 1988 S. 131  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Plangenehmigung ist ein Verwaltungsakt und wie der Planfeststellungsbeschluß dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 51 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.