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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 5 Abs. 1/18: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 12.12.1985 - 15 OVG A 35/84

Aktenzeichen 15 OVG A 35/84 Entscheidung Urteil Datum 12.12.1985
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. "Bürgerversammlungen", zu denen nicht die Flurbereinigungsbehörde, sondern der Bürgermeister einlädt, kommt keine rechtliche Bedeutung in bezug auf die Aufklärungspflicht nach § 5 FlurbG durch die Flurbereinigungsbehörde zu.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 28 - zu § 4 FlurbG.