Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 12.12.1985 - 15 OVG A 35/84
Aktenzeichen | 15 OVG A 35/84 | Entscheidung | Urteil | Datum | 12.12.1985 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die schriftliche Äußerung des Leiters der Flurbereinigungsbehörde gegenüber der Gemeinde, er halte die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nicht für vertretbar, bindet die obere Flurbereinigungsbehörde nicht. Der einzelne Teilnehmer kann sich darauf nicht berufen. |
2. | "Bürgerversammlungen", zu denen nicht die Flurbereinigungsbehörde, sondern der Bürgermeister einlädt, kommt keine rechtliche Bedeutung in bezug auf die Aufklärungspflicht nach § 5 FlurbG durch die Flurbereinigungsbehörde zu. |
Aus den Gründen
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Verfahrenseinleitung seien nicht gegeben.
Der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers ein Verstoß gegen § 5 FlurbG nicht nachzuweisen. Wie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten ausweisen, hat der nach § 5 FlurbG erforderliche behördliche Aufklärungstermin am 30.03.1983 stattgefunden. Hierzu sind die am Verfahren voraussichtlich Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung in der E.-J-Zeitung am 04.03.1983 geladen worden. Diese Frist war ausreichend, um den Zweck der Aufklärung zu gewährleisten. Den späteren Versammlungen, insbesondere der "Bürgerversammlung der Gemeinde G." am 01.06.1983, kommt daneben keine rechtliche Bedeutung in bezug auf die gesetzliche Aufklärungspflicht nach § 5 FlurbG durch die Flurbereinigungsbehörde zu. Abgesehen davon, daß zu dieser Versammlung der Bürgermeister und nicht die Flurbereinigungsbehörde geladen hatte, hat sie auch nicht die rechtliche Qualität der gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer, so daß vorliegend dahinstehen kann, mit welcher Frist zu der "Bürgerversammlung" am 01.06.1983 geladen worden ist.
Irgendwelche Rechte kann der Kläger für die Frage der Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses auch nicht aus dem an die Gemeinde G. gerichteten Schreiben des Leiters des Amtes für Agrarstruktur L. vom 27.04.1983 herleiten, in dem dieser zum Ausdruck bringt, daß er bei den vorliegenden Abstimmungsergebnissen die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nicht für vertretbar halte und demzufolge der oberen Flurbereinigungsbehörde die Einleitung des Verfahrens nicht vorschlagen werde. Hierin kann eine die Flurbereinigungsbehörde bindende Zusage, auf die sich der Kläger mit Erfolg berufen könnte, bereits deswegen nicht gesehen werden, weil das Verfahren nicht von der Flurbereinigungsbehörde, sondern von der oberen Flurbereinigungsbehörde eingeleitet wird und der Leiter der Flurbereinigungsbehörde die Einleitungsbehörde nicht mit von ihm abgegebenen Erklärungen binden kann. Ferner ist, was vorliegend die Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Zusage wäre, diese nicht gegenüber dem Kläger abgegeben worden, so daß dieser sich auch nicht auf sie berufen kann.