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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 21 Abs. 3/2: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr


Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 19.09.1985 - 7 S 2935/83

Aktenzeichen 7 S 2935/83 Entscheidung Urteil Datum 19.09.1985
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Es ist ausnahmsweise nach § 21 Abs. 3 Seite 2 zweiter Halbsatz FlurbG nur dann gerechtfertigt, einen Teilnehmer von der Wahl auszuschließen, wenn anderenfalls eine gemeinschaftliche Eigentümerposition, die sich auf ein und denselben Grundbesitz bezieht, durch zwei oder mehrere Stimmen bei der Wahl vertreten wäre.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 21 Abs. 2 FlurbG.